"Die zulässige Berufung des Kl. ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unbegründet."
Zu Recht hat das VG die zulässige – unter Anerkennung bestimmter Beschränkungen räumlicher und zeitlicher Art – auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zielende Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, denn ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis steht dem Kl. nicht zu.
Ein Wiedererteilungsanspruch setzt nach § 20 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG unter anderem voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kfz geeignet ist. Dabei ist in körperlicher und geistiger Hinsicht geeignet, wer die diesbezüglich notwendigen Anforderungen erfüllt (§§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG, 11 Abs. 1 FeV). Diesen ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann nicht genügt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliegt, durch die oder den die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. In Ergänzung hierzu gibt Vorbemerkung 2 zu besagter Anlage 4 allgemein vor, dass Grundlage der im Rahmen des § 11 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV) und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) ist.
Gemessen an diesen Vorgaben setzt ein Erfolg des verfahrensgegenständlichen Wiedererteilungsbegehrens voraus, dass ein fachärztliches Gutachten dem Kl. seine körperliche und geistige Fahreignung bescheinigt. Es steht nicht im Ermessen des Bekl., dem Kl. die Möglichkeit zu eröffnen, seine Fahreignung durch erfolgreiches Ablegen einer Fahrprobe nachzuweisen.
Fallbezogen steht nach den im Verlauf der verschiedenen Wiedererteilungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten Arztberichten fest, dass sich bei dem Kl. infolge des Unfallgeschehens von 1984 eine psychische Störung in Gestalt eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms eingestellt hat. Dieses Krankheitsbild schließt nach Nr. 7.2.2 der – häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Kraftfahreignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, enthaltenden – Anlage 4 zur FeV (vgl. Vorbemerkung 1 zu Anlage 4) die Kraftfahreignung bezüglich der Klasse B ausnahmslos aus, wenn es sich um eine schwere Schädigung handelt. Handelt es sich um einen leichteren Fall, so kann die Fahreignung nach Nr. 7.2.1 der Anlage 4 in Abhängigkeit von Art und Schwere des hirnorganischen Psychosyndroms fortbestehen. Damit sind in Bezug auf den Kl. i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen seine körperliche beziehungsweise geistige Eignung begründen. Es bedarf mithin der in § 11 Abs. 2 S. 1 FeV vorgesehenen Abklärung des Ausmaßes der Schädigung durch ein ärztliches Gutachten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.2001 – 10 S 572/01, [zfs 2002, 159 =] juris Rn 3)
Nach Bekunden seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kl. – auch aktuell – nicht bereit, sich einer solchen fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Er bietet die Durchführung einer Fahrprobe an, die in seinem Fall ein adäquates Mittel zum Nachweis seiner Kraftfahreignung sei. Seine diesbezügliche Argumentation verfängt indes nicht.
Nach den Vorgaben der FeV besteht keine Möglichkeit, das ärztliche Gutachten durch eine Fahrprobe zu ersetzen.
Zunächst ist klarzustellen, dass der Umstand, dass der Wiedererteilungsantrag nicht wegen Nichtvorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens, sondern wegen der Nichtbeibringung des 2003 angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens abgelehnt worden ist, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Der Kl. meint insoweit, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, da er auf eine bereits formal rechtswidrige, zudem nicht hinreichend aktuelle Gutachtenanordnung gestützt sei und der Bekl. ermessenswidrig verkannt habe, dass die Anordnung einer Fahrprobe als weniger belastendes Erkenntnismittel ausreichend gewesen wäre. Es sei den Gerichten verwehrt, die Versagung der Wiedererteilung mit einer anderen als der vom Bekl. angeführten – rechtswidrigen – Begründung aufrechtzuerhalten. Diese Argumentation geht bereits im Ansatz fehl.
Der Kl. verkennt, dass Streitgegenstand des Rechtsstreits das Bestehen eines Wiedererteilungsanspruchs ist, der nur unter den aufgezeigten Voraussetzungen zu bejahen ist. Ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Begründung des Ablehnungsbescheids kann die Klage nur Erfolg haben, wenn der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat alle für die Erteilung der Fahrerlaubnis ...