" … Der Zahlungsanspruch des Kl. ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Kl. war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Fahrzeug mangelhaft war."
Die Parteien haben eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges, nämlich dessen Unfallfreiheit (mit Ausnahme des Schadens am Heckspoiler) vereinbart, welche das Fahrzeug allerdings nicht aufweist, weil es u.a. einen massiven Frontschaden hatte.
Die Bekl. kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Nach höchstrichterlicher Rspr., der die Kammer folgt, greift ein Haftungsausschluss dann nicht ein, wenn die Parteien des Vertrags eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und diese vereinbarte Beschaffenheit fehlt (BGH NJW 2007, 1346).
Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Vertrag die Verpflichtung enthält, die Sache in dieser Beschaffenheit zu übertragen. Erklärungen und Handlungen sind im Hinblick auf die Fragen, ob eine Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rn 15). Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (OLG Koblenz, Urt. v. 29.10.2010 – 8 U 169/10; MüKo, 5. Aufl., § 434 Rn 12).
Vorliegend enthält zwar der schriftliche Kaufvertrag keine Aussage bezüglich der Unfallfreiheit, es liegt aber eine ausdrückliche mündliche Absprache vor. Die Bekl. hat mit der auf Nachfrage erfolgten Angabe, dass das Fahrzeug mit Ausnahme der. kleinen Beschädigung am Heckspoiler absolut unfallfrei sei, eine Erklärung abgegeben, die aus Sicht des Kl. ein wichtiger Umstand ist und eine wertbestimmende Bedeutung hat. Zwar liegt eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit dann nicht vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, woher er die Angabe entnommen hat (OLG Koblenz a.a.O. Rn 48). So führt die Angabe “Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein‘ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Eine dahingehende Einschränkung hat die Bekl. hingegen nicht gemacht.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich um einen privaten Verkauf handelt (das LG Münster, Urt. v. 6.5.2011 – 9 S 106/10, hat in einem Fall, in dem auf dem Kaufvertragsformular angekreuzt war: “Unfallfrei ja‘ eine Beschaffenheitsvereinbarung abgelehnt, s. auch AG Homburg, zfs 2004, 411, juris Rn 36). MangeIs Hinweises darauf, dass die Beantwortung der Frage nur nach fremdem Wissen erfolgt kann die Beschreibung als “unfallfrei‘ auch von einer Privatperson nicht als reine Wissensmitteilung ausgelegt werden, sondern als Erklärung eigenen Wissens. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen von Unfallschäden ein ganz wesentliches Kaufkriterium darstellt, weshalb es auch dem privaten Verkäufer, der ansonsten die Gewährleistung ausschießt zuzumuten ist, hier korrekte Angaben zu machen. Dies entspricht auch der Erwartung des Käufers, hätte er doch möglicherweise bei Mitteilung einer bloßen Wissensmitteilung selbst einen Sachverständigen zu Rate gezogen, bevor er das Fahrzeug – unter Ausschluss der Gewährleistung – kauft. Würde man dies anders sehen, müsste auch bei einer Laufleistungsangabe betreffend eines nicht aus erster Hand stammenden Fahrzeuges mit der gleichen Argumentation keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eine bloße Wissensmitteilung gesehen werden. Der BGH nimmt hier aber ebenfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung an (BGH a.a.O.).
Der Kl. kann daher Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug von 317,92 EUR als Nutzungswertersatz für gefahrene 13.000 km (0.67 % des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km), Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. … “
Mitgeteilt von RA Dr. Friedrich Karl Alsdorf, Köln