" … II. Das Rechtsmittel war zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist."

1. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass die Urteilsgründe die Annahme einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in subjektiver Hinsicht um 59 km/h nicht tragen.

a) Der Betr. hat das Messergebnis nicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, das angebrachte Verkehrszeichen 274-57, mit dem die erlaubte Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert gewesen sei, nicht gesehen zu haben, da er sich gerade in einem Überholvorgang eines Lkw befunden und deshalb das Zeichen nicht habe erkennen können, da es durch den Lkw während des Überholens verdeckt gewesen sei.

Hierzu hat das AG wie folgt ausgeführt:

“Das Gericht geht zunächst unwiderlegt davon aus, dass der Betr. daran gehindert war, das rechts angebrachte Zeichen 274-57 wahrzunehmen, da er sich gerade in einem Überholvorgang des Lkw befand. Das Gericht geht dennoch davon aus, dass ihm gerade die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt sein musste, denn die Örtlichkeit legte das Anordnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung besonders nahe. Zwar handelte es sich beim Straßenkörper um eine gut ausgebaute Straße, jedoch befand sich vor dem Zeichen 274-57 ein Zeichen 439 am rechten Straßenrand, welches der Betr. vor dem Überholvorgang überfahren hat. Dies hat der Betr. selbst der Behörde durch Vorlage eines Lichtbildes, welches in der Beweisaufnahme in Anschein genommen wurde, im Einspruchsverfahren dargelegt. Mit dem Zeichen 439 wurde der Betr. deutlich auf den nahenden Kreuzungsbereich hingewiesen. Wenngleich der Betr. aufgrund der Stärke der Pfeilstriche auf dem Zeichen 439 ableiten konnte, dass er bezüglich der nahenden Kreuzung sich auf der Vorfahrtsstraße befindet, konnte er jedoch nicht wissen, ob für die die untergeordnete Straße befahrenden Verkehrsteilnehmer zur Auffahrt auf die Hauptstraße Zeichen 205 oder Zeichen 206 die Vorfahrt regelt, da ein Hinweis dazu auf dem Zeichen 439 nicht angebracht war. Klar ist auch, dass der Einblick auf die rechtsseitige Beschilderung während eines Überholvorganges eines Lkw zeitweise nicht gegeben ist. Bei der beschriebenen Beschilderung lag auf der Hand, dass der Betr. zur Aufmerksamkeit in besonderer Weise aufgefordert war und dass es sich ihm auch aufdrängen musste, dass vor dem Kreuzungsbereich weitergehende Regelungen, auch in Form einer Geschwindigkeitsbegrenzung, zu erwarten waren.

Demgemäß kann die Einlassung des Betr. ihn im vorliegenden Fall nicht vollständig entlasten, die Tat stellt sich jedoch wegen der geschilderten Besonderheiten nicht als Regelfall einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit dar.‘

Aufgrund dieser Besonderheiten hat das AG die Regelgeldbuße auf 150 EUR verringert und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

b) Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h nicht. Unwiderlegt hat sich der die Geschwindigkeit zugestehende Betr. dahingehend eingelassen, er habe kurz bevor die Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei, einen Transporter überholt, der ihm die Sicht auf das Verkehrsschild genommen habe. Deshalb habe er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht wahrgenommen. Ist dies aber der Fall, kann dem Betr. nicht vorgeworfen werden, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass er das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigende Verkehrsschild übersehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Rechtsmittelführer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (Ausschilderung mit gleichlautenden Verkehrszeichen auf beiden Fahrbahnseiten, kurvenreiche Straßenführung, Art der Bebauung oder etwa Baustellenbereich einer BAB) lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insb. tragen die Ausführungen des AG, das unter Hinweis auf das angebrachte weitere Zeichen 439 angenommen hat, “es sei aufgrund der beschriebenen Beschilderung auf der Hand gelegen, dass der Betr. zur Aufmerksamkeit in besonderer Weise aufgefordert gewesen sei und dass es sich ihm auch aufdrängen musste, dass vor dem Kreuzungsbereich weitergehende Regelungen, auch in Form einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu erwarten gewesen seien‘, die Annahme des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsvorwurfes wegen Überschreitens der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht. Insb. musste es sich dem Betr. aufgrund der weiteren Beschilderung mit dem Zeichen 439 nicht aufdrängen, dass zusätzlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt sei, zumal es sich vorliegend, wie es das AG selbst festgestellt hat, um eine gut ausgebaute Straße gehandelt hat.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Betr. damit nur treffen, soweit er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, also 100 km/h, überschritten hat.

2. Trotz dieser Mängel des vorliegenden Urteils war das Rechtsmittel zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

a) Die Fortbildung des Rechts gebiet...

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