" … II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im überwiegenden Umfange Erfolg."
1. Ein Verfahrenshindernis liegt indes nicht vor. Entgegen der von der Verteidigung erhobenen Rüge bildet der Bußgeldbescheid eine taugliche Grundlage für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, denn er erfüllt die Voraussetzungen des § 66 OWiG.
a) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Bezeichnung der Tat, die dem Betr. zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften benennen.
Dem Bußgeldbescheid kommen im Wesentlichen zwei Funktionen zu: Zum einen wird durch ihn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgegrenzt, daneben hat der Bußgeldbescheid eine Informationsfunktion, so dass der Betr. ohne Akteneinsicht und ohne Einholung des Rats eines Rechtskundigen in die Lage versetzt werden soll, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. hierzu Kurz, in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 65 Rn 5 u. 6 m.w.N.).
Da in dem Bußgeldbescheid des Landkreises N v. 14.10.2013 sowohl die Person des Fahrers als auch das geführte Kfz sowie Tatzeit und Ort genau bestimmt sind und zudem auch der für erfüllt erachtete Ordnungswidrigkeitentatbestand angeführt wird, wird der Bußgeldbescheid seiner Funktion, die dem Betr. zur Last gelegte Tat von anderen geschichtlichen Lebensvorgängen abzugrenzen, gerecht.
b) Soweit in dem Umstand, dass in dem Bußgeldbescheid die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt worden ist, ein Mangel zu sehen sein könnte, beträfe dieser allein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides. Mängel der Informationsfunktion beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides jedoch grds. nicht, denn ein solcher ist für sich allein nicht so schwerwiegend, dass er nicht – etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers – geheilt werden könnte (vgl. hierzu Kurz, in: KK-OWiG, § 66 Rn 42 u. 43).
c) In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Die Verteidigung bezieht sich für ihre Rechtsauffassung, die Wirkstoffkonzentration müsse im Bußgeldbescheid angegeben werden, auf Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn 550. Dies geht indes fehl. Die zitierte Literaturstelle bezieht sich ihrerseits auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 11.2.2010 (NZV 2010, 270 ff.). Das OLG Hamm gelangte in dieser Entscheidung bei einem Bußgeldbescheid, der keine Angaben über die gemessene Wirkstoffkonzentration enthielt, jedoch nicht zu dem Ergebnis, der Bußgeldbescheid leide an einem wesentlichen inhaltlichen Mangel mit der Folge seiner Unwirksamkeit, sondern lediglich dazu, dass bei einem solchen inhaltlichen Mangel eine Beschränkung des Einspruchs allein auf die Rechtsfolgen unzulässig ist, mit der Folge, dass der Bußgeldrichter eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24a StVG treffen muss.
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg, denn die Feststellungen des angefochtenen Urteiles zur subjektiven Tatseite tragen den Schuldspruch nicht und können daher – anders als diejenigen zur objektiven Tatseite, dazu unter 3. – keinen Bestand haben.
Die GenStA hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt:
“Fahrlässigkeit i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass der Betr. die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt entweder für möglich gehalten oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen.
Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betr. unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.8.2010 – 2 Ss-Owi 166/10; OLG Celle, Beschl. v. 9.12.2008 – 322 SsBs 247/08 m.w.N,).
Fahrlässigkeit ist daher ohne weiteres anzunehmen, wenn der Betr. sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setzt. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Betäubungsmittels zum Tatzeitpunkt kann es demgegenüber fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt (vgl. OLG Celle a.a.O.). Eine solche zeitliche Nähe vermochte das AG indes nicht festzustellen. Ausreichende Feststellungen zum Zeitpunkt des Konsums konnten mangels Einlassung des Betr. nicht getroffen werden. Aus dem Gesichtspunkt der zeitlichen Nähe können daher auch keine Rückschlüsse auf die innere Vorstellung des Betr. zur Tatzeit gezogen werden.
Die Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung kann im vorliegenden Fall auch nicht auf einen besonders hohen Messwert gestützt werden. Bei einer verhältnismäßig geringen Überschreitung (1,3 ng/ml THC) ist dies nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O. m.w.N.).
In einem solchen Fall hätte es näherer Ausführungen bedurft, aufgrund welcher Umstände sich der Betr. hä...