OWiG § 10 § 66 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24a
Leitsatz
1. Wenn in einem Bußgeldbescheid die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt worden ist, betrifft dieser Mangel allein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides jedoch grds. nicht.
2. Für die Annahme von Fahrlässigkeit i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG reicht die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betr. unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen. (Hinweis d. Schriftl.: bereits aufgegeben in OLG Celle, Beschl. v. 30.4.2015 – 321 SsBs 42/15 – juris).
OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2014 – 321 SsBs 37/14
Sachverhalt
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels (THC) zu einer Geldbuße von 300 EUR unter Gewährung von Ratenzahlung verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betr. befuhr mit seinem Wohnmobil öffentliche Straßen. Bei einer polizeilichen Kontrolle fiel auf, dass der Betr. eine blasse Gesichtsfarbe und gerötete Bindehäute hatte. Die Analyse einer dem Betr. entnommen Blutprobe ergab, dass dieser eine THC-Konzentration von 1,3 mg/mL und eine THC-COOH-Konzentration von 8,1 mg/mL aufwies.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betr. mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er erstrebt, das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen und im Übrigen die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. Das OLG Celle hat das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme jener zum objektiven Tatgeschehen, aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen:
" … II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im überwiegenden Umfange Erfolg."
1. Ein Verfahrenshindernis liegt indes nicht vor. Entgegen der von der Verteidigung erhobenen Rüge bildet der Bußgeldbescheid eine taugliche Grundlage für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, denn er erfüllt die Voraussetzungen des § 66 OWiG.
a) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Bezeichnung der Tat, die dem Betr. zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften benennen.
Dem Bußgeldbescheid kommen im Wesentlichen zwei Funktionen zu: Zum einen wird durch ihn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgegrenzt, daneben hat der Bußgeldbescheid eine Informationsfunktion, so dass der Betr. ohne Akteneinsicht und ohne Einholung des Rats eines Rechtskundigen in die Lage versetzt werden soll, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. hierzu Kurz, in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 65 Rn 5 u. 6 m.w.N.).
Da in dem Bußgeldbescheid des Landkreises N v. 14.10.2013 sowohl die Person des Fahrers als auch das geführte Kfz sowie Tatzeit und Ort genau bestimmt sind und zudem auch der für erfüllt erachtete Ordnungswidrigkeitentatbestand angeführt wird, wird der Bußgeldbescheid seiner Funktion, die dem Betr. zur Last gelegte Tat von anderen geschichtlichen Lebensvorgängen abzugrenzen, gerecht.
b) Soweit in dem Umstand, dass in dem Bußgeldbescheid die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt worden ist, ein Mangel zu sehen sein könnte, beträfe dieser allein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides. Mängel der Informationsfunktion beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides jedoch grds. nicht, denn ein solcher ist für sich allein nicht so schwerwiegend, dass er nicht – etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers – geheilt werden könnte (vgl. hierzu Kurz, in: KK-OWiG, § 66 Rn 42 u. 43).
c) In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Die Verteidigung bezieht sich für ihre Rechtsauffassung, die Wirkstoffkonzentration müsse im Bußgeldbescheid angegeben werden, auf Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn 550. Dies geht indes fehl. Die zitierte Literaturstelle bezieht sich ihrerseits auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 11.2.2010 (NZV 2010, 270 ff.). Das OLG Hamm gelangte in dieser Entscheidung bei einem Bußgeldbescheid, der keine Angaben über die gemessene Wirkstoffkonzentration enthielt, jedoch nicht zu dem Ergebnis, der Bußgeldbescheid leide an einem wesentlichen inhaltlichen Mangel mit der Folge seiner Unwirksamkeit, sondern lediglich dazu, dass bei einem solchen inhaltlichen Mangel eine Beschränkung des Einspruchs allein auf die Rechtsfolgen unzulässig ist, mit der Folge, dass der Bußgeldrichter eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24a StVG treffen muss.
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg, denn die Feststellungen des angefochtenen Urteiles zur subjektiven Tatseite tragen den Schuldspruch nicht und können daher – anders als diejenigen zur objektiven Tatseite, dazu unter 3. – keinen Bestand h...