Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, T.
Mit Schreiben v. 28.6.2011 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen von acht Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. Zum 1.5.2014 wurden die bis dahin erreichten 12 Punkte im früheren Punktsystem nach § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG in fünf Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet.
Mit Schreiben v. 27.2.2014 regte die Polizeiinspektion Bad K. gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an, aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.2.2014 die Fahreignung des Kl. nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV oder die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 StVO zu prüfen.
Mit Schreiben v. 17.11.2014 teilte die Staatsanwaltschaft R. der Fahrerlaubnisbehörde mit, das Amtsgericht C. habe am 8.10.2014 einen Strafbefehl wegen Beleidigung gegen den Kl. erlassen. Er habe zwei Polizeibeamten bei einer Radarmessung während der Vorbeifahrt den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt. Daraufhin holte die Fahrerlaubnisbehörde am 11.12.2014 eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister ein, die am 22.12.2014 einging und fünf Punkte aufwies.
Mit Schreiben v. 8.1.2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 19.1.2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, der Kl. habe aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.2.2014, geahndet mit Urt. des Amtsgerichts C. v. 13.11.2014 (Az. 1 OWi 126 Js 9486/14), rechtskräftig seit 19.12.2014, nunmehr sieben Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. In dem Auszug ist angekreuzt, dass das einmonatige Fahrverbot ab Rechtskraft wirksam werde. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass die Tat dem Kraftfahrt-Bundesamt am 5.1.2015 mitgeteilt und am 6.1.2015 im Fahreignungsregister eingetragen worden sei. Mit Schreiben v. 21.1.2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kl. nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG n.F.
Mit Schreiben v. 22.1.2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 2.2.2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, der Kl. habe aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung am 10.3.2014, ebenfalls geahndet mit Urt. des Amtsgerichts C. v. 13.11.2014 (Az. 1 OWi 126 Js 10206/14), rechtskräftig seit 19.12.2014, nunmehr neun Punkte erreicht. Es ist angekreuzt, dass das verhängte einmonatige Fahrverbot ab Rechtskraft wirksam werde. Diese Tat sei dem Kraftfahrt-Bundesamt am 19.1.2015 mitgeteilt und am 20.1.2015 im Fahreignungsregister gespeichert worden.
Mit Bescheid v. 13.2.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kl. die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Nrn. 2 und 3). Der Kl. habe neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht und sei damit unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kfz. In der hier anwendbaren Fassung des StVG v. 5.12.2014 stehe der Erziehungsgedanke nicht mehr im Vordergrund.
Die Möglichkeit, in kurzer Zeit zahlreiche schwere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu begehen, die allein wegen der Stufenfolge nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, sei in Abwägung mit der Sicherheit des Verkehrs nicht hinnehmbar. In diesen Fällen müsse auf eine Chance des Betroffenen, sein Verhalten vor Entzug der Fahrerlaubnis ändern zu können, verzichtet werden. Hier seien alle Maßnahmen nach § 4 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden, bevor es zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sei.
Den dagegen erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, dem das VG Regensburg stattgegeben hatte, hat der Senat mit Beschl. v. 10.6.2015 (Az. 11 CS 15.745) auf die Beschwerde des Bekl. abgelehnt. Der Klage hat das VG Regensburg mit Urt. v. 18.3.2015 ebenfalls stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kl. habe durch den Verstoß v. 10.3.2014 an diesem Tag insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Die Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems seien aber nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden und der Punktestand sei daher auf sieben Punkte zu reduzieren. Nur im Sonderfall der hier nicht einschlägigen vorherigen Punktereduktion nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG könne nach § 4 Abs. 6 S. 4 StVG vom Tattagprinzip abgewichen werden. Nur dann sei eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch möglich, wenn sämtliche Verkehrsverstöße vor Zugang der Verwarnung begangen worden seien. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.
Dagegen wendet sich Beklagte mit seiner Berufung. Mit der Rechtsänderung zum 5.12.2014 in § 4 Abs. 5 S. 6 Nr. 1 StVG solle verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten seien, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden seien, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten. Ein solcher Fall liege hier vor, da die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Erlass der Verwarnung am 21.1.2015 mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts v. 22.1.2015 von der Tat v. 10.3.2014 erfahren habe.
Der Kl. trägt vor: Die Staatsanwalts...