I. Anfall der Terminsgebühr

Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen entstanden ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb bereitet die Feststellung in der Praxis immer wieder Probleme, ob die vorgetragene Besprechung tatsächlich die Terminsgebühr ausgelöst hat. Gerade in Schadensangelegenheiten finden zwischen den Beteiligten häufig Besprechungen statt, so dass sich in vielen Fällen die Frage stellt, ob dem hieran beteiligten RA eine Terminsgebühr angefallen ist.

Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Besprechung auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung abzielt (siehe hierzu BT-Drucks 15/1971, S. 209). Oder die Besprechung dient dazu, bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abzuklären (BGH RVGreport 2014, 239 (Hansens) = zfs 2014, 286 mit Anm. Hansens = AGS 2014, 211; BGH RVGreport 2007, 183 (Hansens) = AGS 2007, 292). Hierbei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (BGH AGS 2007, 292). Ferner kann eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses der Klägervertreter fernmündlich mit dem Beklagtenvertreter die Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO bespricht (siehe KG RVGreport 2007, 185 (Hansens) = AGS 2008, 65).

Demgegenüber lösen andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens die Terminsgebühr nicht aus. Hierunter fallen etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (so KG RVGreport 2012, 107 (Hansens) = AGS 2012, 173 für den Fall, dass nur die bloße Möglichkeit einer Erledigung offengehalten werden soll und weitergehende Erledigungsgespräche nicht geführt werden). Somit lösen Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens die Terminsgebühr nicht aus (BGH RVGreport 2014, 230 (Hansens) = zfs 2014, 286 mit Anm. Hansens = AGS 2014, 211).

II. Darlegung und Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

a) Darlegung

Die erstattungsberechtigte Partei muss zunächst einmal den Anfall der geltend gemachten Gebühr – dasselbe gilt auch für Auslagen – darlegen. Dies erfordert, dass die den Gebührentatbestand auslösenden Tatsachen – hier also die Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits – vorzutragen sind. Dies hatte hier die Bekl. getan, indem sie behauptet hatte, in dem Telefonat der Prozessbevollmächtigten sei die Rücknahme der Klage ebenso erörtert worden wie der sachliche Anspruch selbst.

b) Keine Glaubhaftmachung erforderlich

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes – hier der Terminsgebühr – unstreitig, so ist die Terminsgebühr festzusetzen (BGH RVGreport 2007, 103 (Hansens) = zfs 2007, 285 mit Anm. Hansens). Dies gilt sowohl dann, wenn der Erstattungspflichtige sich selbst über die Tatbestandsvoraussetzungen der Gebühr erklärt hat und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Erstattungspflichtige sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt hat und dieser deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH a.a.O.; BGH RVGreport 2007, 73 (Hansens) = zfs 2007, 105 mit Anm. Hansens = AGS 2007, 115; BGH RVGreport 2008, 393 (Hansens) = AGS 2008, 330).

c) Glaubhaftmachung erforderlich

Da hier die tatsächlichen Voraussetzungen der Terminsgebühr nicht unstreitig und auch nicht als zugestanden anzusehen waren, hatte deshalb die erstattungsberechtigte Bekl. ihren Sachvortrag gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Die Richtigkeit des Vorbringens muss also überwiegend wahrscheinlich sein. Soweit das OLG Koblenz hier mehrfach von "Beweis" gesprochen hat, ist dies so nicht richtig, da im Kostenfestsetzungsverfahren kein Vollbeweis erforderlich ist.

Die Bekl. hatte hier ihr Vorbringen mit der anwaltlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Es war somit Sache der Kl., ihr dem Anfall der Terminsgebühr entgegenstehendes Vorbringen ihrerseits glaubhaft zu machen. Dem hat die Kl. hier genügt, indem sie eine dem Vorbringen der Bekl. gegenläufige anwaltliche Versicherung eingereicht hat.

III. Verfahrensweise bei sich widersprechender Glaubhaftmachung

Damit lagen dem Rechtspfleger zwei sich widersprechende anwaltliche Versicherungen vor. Der Rechtspfleger hätte deshalb prüfen müssen, welche Darstellung glaubhafter ist. Hierzu können Hilfstatsachen wie etwa die Rüge der Bekl. zur fehlenden internationalen Zuständigkeit des LG Trier oder die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der Kammer herangezogen werden. Ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte dazu, welcher anwaltlichen Versicherung zu folgen ist, so liegt ein sog. non liquet vor, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen für den Anfall "nicht klar" sind. Di...

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