Die Vorschrift benennt drei Varianten der Tatverwirklichung durch den Fahrer: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren trotz Fahrverbots nach § 25 StVG bzw. § 44 StGB und Fahren trotz verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins.
Ohne Fahrerlaubnis ist auch derjenige, dem diese vorläufig gem. § 111a StPO entzogen ist. Maßgeblich ist in Fällen des Fahrverbots und der Fahrerlaubnisentziehung die Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung – im Falle eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ergänzt um die Frist des § 25 Abs. 2a StVG. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet. Dies gilt sogar bei freiwilligem Aufschub der Rückgabe nach § 25 Abs. 7 StVG. Besitzt der Täter mehrere zu verschiedenen Zeiten und sogar von verschiedenen Behörden ausgestellte Führerscheine, so ist ausreichend, wenn ein Führschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Die für das Führen von Mofas erforderliche Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis, so dass das Fahren eines Mofas ohne diese Bescheinigung nicht strafbar ist.
In der Regel besitzt jeder Fahrzeugführer nur eine auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen eingeschränkte Fahrerlaubnis. Wer dann ein Fahrzeug führt, das von seiner Fahrerlaubnis nicht umfasst ist, macht sich gem. § 21 StGB strafbar. Dies gilt auch für andere Beschränkungen. So kann zuweilen nur das Führen von Automatikfahrzeugen erlaubt sein (§ 17 Abs. 6 FeV). Gerade bei ungewöhnlichen Einschränkungen, wie sie nach Ausnahmen nach § 111a Abs. 1 S. 2 StPO oder § 69a Abs. 2 StGB vorkommen können, kommen folgenschwere Irrtümer in Betracht, wenn über den sachlichen Umfang der noch verbliebenen bzw. neu erteilten Fahrerlaubnis geirrt wird. Hier wird sich dann das Vorliegen eines Verbotsirrtums – § 17 StGB – aufdrängen. Wird ein Beschluss nach § 111a StPO nicht förmlich zugestellt, was häufig der Fall ist, ist genau zu prüfen, wann die Kenntnisnahme durch den Betroffenen (nicht: den Verteidiger) nachweisbar ist. Oftmals wird so die erste Fahrt trotz § 111a-StPO-Beschlusses "straffrei" sein, da die Wirkung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung erst mit Bekanntgabe eintritt.
Persönliche Auflagen (z.B. Brille oder zusätzlicher Rückspiegel) beschränken dagegen nicht die Fahrerlaubnis und führen daher bei Missachtung nicht zu einer Strafbarkeit. Gleiches gilt für die Auflage der Begleitung im Rahmen des "begleiteten Fahrens mit 17". Auch wer als Fahrer seinen Führerschein vergessen hat, bleibt straflos, begeht aber eine OWi nach § 75 Nr. 4 FeV. Entsprechendes gilt für Täter, die ohne die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV), jedoch mit für das Fahrzeug ausreichender gültiger Fahrerlaubnis Fahrgäste befördern.
Häufig kommen in der Praxis Fälle vor, in denen Zweiräder in ihrer Leistung verstärkt ("frisiert") werden. Die Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Möglich sind einfache technische Änderungen, Ausbauten und Einbauten von Teilen. Hierdurch können Fahrzeuge erstmals fahrerlaubnispflichtig werden oder auch nur die Fahrerlaubnis für die "nächsthöhere" Fahrerlaubnisklasse erfordern. Auch bei nicht durch besondere Eingriffe verursachten Leistungssteigerungen (z.B. durch Verschleiß) kann bei Erreichen höherer Geschwindigkeiten, als es die Fahrerlaubnis vorsieht, eine (höhere) Fahrerlaubnis erforderlich werden. Hier wird immer darauf zu achten sein, ob überhaupt noch eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Hier ist genau darauf zu achten, ob die Leistungssteigerung "gerichtsfest" festgestellt worden ist. Nahezu immer werden Beschuldigte durch einfaches Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug "gemessen". Die Verwertbarkeit derartiger Messungen ist problematisch und allenfalls unter großen Sicherheitsabschlägen möglich. Ist das Fahrzeug also nicht begutachtet worden, so gilt es, "den Finger in die Wunde zu legen" und ggf. ein Sachverständigengutachten anzuregen/zu beantragen. Die bauartbedingte Geschwindigkeit eines "frisierten" Mofas zur Beurteilung der Fahrerlaubnispflicht beim Führen dieses Fahrzeugs kann anhand einer wie im Bußgeldverfahren üblichen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren festgestellt werden.
Wird die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde irrtümlich erteilt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (z.B. vor Ablauf der Sperrfrist), so stellt das Führen eines Kraftfahrzeuges mit dieser Fahrerlaubnis keinen Verstoß gegen § 21 StVG dar, da der zugrunde liegende Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig war. Anders verhält sich dies, wenn lediglich der (eingezogene) Führerschein unrechtmäßig wiedererlangt wird.
Zuweilen wird die Fahrverbotsfrist wegen fehlender amtlicher Verwahrung des Führerscheins nicht in Gang gesetzt. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird durch das Führen eines Kraftfahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot – mangels Verjährungsvorschriften – nach § 25 StVG seit vielen Jahren wirksam besteht. Hier kann möglicherw...