Zum Abgeltungsumfang des Abfindungsvergleichs bei Vorbehalt weiterer Ansprüche wegen künftiger unfallbedingter Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten, den Lösungsmöglichkeiten vom Abfindungsvergleich und der Nachforderung von Schadensersatzansprüchen vgl. BGH zfs 2009, 144 m. Anm. Diehl; OLG München zfs 2001, 350 m. Anm. Diehl; Thüringisches OLG zfs 2007, 27 m. Anm. Diehl; LG Berlin zfs 2015, 318 m. Anm. Diehl; zur geschuldeten Art der Beratung durch den am Zustandekommen des Vergleichs beteiligten Anwalt Anm. zu LG Kaiserslautern zfs 2005, 359.
1. Bei Abschluss des Abfindungsvergleichs hatte der Bevollmächtigte der Partei einen Vorbehalt wegen absehbarer Zukunftsschäden der Kl. aufgrund näher bezeichneter auf den Unfall zurückzuführender Gesundheitsschäden durchgesetzt. Da sich der Vorbehalt nicht auf die Dauer der vorbehaltenen Ansprüche auswirkte, vielmehr die Hemmung der Verjährung vorbehaltener Ansprüche mit dem Vergleichsschluss endete, die Verjährungsfrist drei Jahre betrug (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflG; BGH NJW 2002, 1878, 1880; Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5: Personenschäden, 2. Aufl., § 7 Rn 54), bestand die durch die Formulierung des Abfindungsvergleichs auszuräumende Gefahr einer Verjährung vorbehaltener Ansprüche. Traten die Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Kl. erst mehr als drei Jahre nach dem Vergleichsschluss auf, waren diese ansonsten verjährt, was mit Sicherheit von der Haftpflichtversicherung eingewandt worden wäre. Dass sich aus dem Vorbehalt das deutliche und schutzwürdige Interesse des Geschädigten ergibt, bei unfallbedingten Verschlechterungen seines Gesundheitsschadens einen Ausgleich zu erhalten, hat die Rspr. nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme eines stillschweigenden Verjährungsverzichts angesehen (BGH zfs 2003, 281 ff.). Nachdem das seit 2002 geltende neue Schuldrecht in § 202 BGB Vereinbarungen über die Vererbung bis zu einer Frist von 30 Jahren erlaubt hat, stellte eine solche Regelung, in dem Abfindungsvergleich eine der Möglichkeiten dar, das Risiko der Verjährung vorbehaltener Ansprüche auszuschließen. Dem Vorbehalt allein lässt sich ein stillschweigender Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht entnehmen (vgl. BGH NJW 2003, 1524).
Mehr Aufwand zum Ausschluss des Verjährungsrisikos von Zukunftsschäden ist dann zu treffen, wenn das geforderte Schmerzensgeld bis zum Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs als abgegolten angesehen wird und der – noch nicht absehbare, aber denkbare – Zukunftsschaden im Wege einer Feststellungsklage "aufgefangen" wird (BGH NJW 1975, 1463, 1465, Schah Sedi/Schah Sedi, a.a.O. § 7 Rn 40). Das erscheint allzu aufwändig, wenn man berücksichtigt, dass das Risiko des Eintritts der Verjährung nicht nur durch einen einfachen Verjährungsverzicht der Haftpflichtversicherung, sondern auch durch die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses des Geschädigten, vertreten durch seinen Haftpflichtversicherer, ausgeschlossen werden kann. Die Parteien können außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch eine schuldrechtliche Abmachung die Wirkung eines Feststellungsurteils herbeiführen.
Das titelersetzende Anerkenntnis des Geschädigten hat die Wirkung, dass zwischen den Parteien davon auszugehen ist, dass der durch das Anerkenntnis unterbrochene Lauf der Verjährungsfrist und der Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nunmehr im Verhältnis der Parteien hinsichtlich der Dauer der Verjährung die Verlängerung auf 30 Jahre gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erfährt (vgl. BGH NJW 1985, 79; BGH NJW-RR 1990, 664; BGH NJW 2002, 1878, 1880, Bacher, in Geigel, der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kapitel 38 Rn 19).
Bei Abschluss des Abfindungsvergleichs dürfen sich der Geschädigte und sein Anwalt nicht in der trügerischen Sicherheit wiegen, dass mit dem Vorbehalt zugleich eine Vorsorge gegen das Risiko der Verjährung hinsichtlich vorbehaltener Ansprüche getroffen ist. Eine stillschweigende Wirkung des Anerkenntnisses in dieser Richtung kann nicht angenommen werden (vgl. BGH NJW 1992, 2228, 2229; BGH NJW 2003, 1524, 1525).
Ein ausdrücklicher Verzicht des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung oder ein titelersetzendes Anerkenntnis, beide ausdrücklich erklärt, geben allein eine ausreichende Sicherheit gegen das Eintreten der Verjährung.
2. Ob die im Abfindungsvergleich vereinbarte Abgeltung materieller Schäden auch die Kosten künftiger, für die Durchsetzung von vorbehaltenen Ansprüchen entstehender Rechtsanwaltskosten erfasst, was das LG angenommen hat, erscheint zweifelhaft. Mit der gleichen Begründung könnten auch künftige zur Klärung etwaiger unfallbedingter Verletzungen erforderliche Gutachterkosten als bereits vom Vergleich abgegolten gewertet werden. Das würde wegen des Umfangs der damit als abgegolten angesehenen Beträge zu einer erheblichen Entwertung etwaiger Nachforderungen führen, da sie aus diesen Beträgen bezahlt werden müssten. Die Auslegung des Vergl...