"Im angefochtenen Urt. ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urt. zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urt. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor."
1. Was die seitens des Betr. in zulässiger Weise gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens betrifft, so liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor.
Die Ablehnung eines Beweisantrags vermag nur dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betr. hat und dadurch zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (BVerfG NJW 1992, 2811). Ein Fall der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betr. liegt hier aber nicht vor. Das AG hat vielmehr den Beweisantrag des Betr. zur Kenntnis genommen und durch begründeten Beschl. über ihn entschieden. In den Urteilsgründen setzt sich die Tatrichterin darüber hinaus mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Betr. auseinander. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Tatrichterin dazu, die Ausführungen des Betr. zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsüberlegungen einzubeziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen des Betr. in den Entscheidungsgründen zu bescheiden, die von dem Betr. gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen oder seinen Anträgen zu entsprechen (KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn 41 m.w.N.).
Selbst wenn die Tatrichterin den Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hätte, läge darin noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom BVerfG grds. nicht zu überprüfen (OLG Köln VRS 83, 446 f.; OLG Hamm NJW 2008, 453; NZV 2006, 217). Anderes gilt nur dann, wenn das AG den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, also willkürlich, abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar wäre (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 f.; OLG Bamberg Beschl. v. 10.1.2011 – 2 Ss OWi 2031/2010; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012,182; OLG Hamm VRR 2010,113; OLG Köln VRR 2008,113; OLG Karlsruhe DAR 2003,182). Davon kann hier nicht die Rede sein, nachdem das AG im Rahmen seiner Beweisaufnahme zur Ordnungsgemäßheit der Messung insb. den Zeugen POK A. als Messbeamten vernommen und dabei alle relevanten Fragen von der Aufstellung des Messgerätes, des vorliegenden Eichscheins, über die entsprechenden Schulungen am Messgerät bis hin zur Durchführung der vorgeschriebenen Tests einschließlich der Rahmenbedingungen, wie sie im Messprotokoll enthalten waren, sowie anhand des vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hergestellten Ausdrucks des Originalmessbildes insb. Fragen der zweifelsfreien Zuordnung der Messung geklärt hat. Dabei hatte es keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Messbeamte die Bedienungsanleitung nicht eingehalten hat bzw. eine Fehlmessung vorliegt, so dass es sich zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn nach st. Rspr. des Senats (OLG Bamberg DAR 2014, 38 in Übereinstimmung etwa mit OLG Stuttgart DAR 2012, 274; KG DAR 2010, 331; OLG Düsseldorf VRR 2010, 116; OLG Frankfurt a.M. DAR 2015, 149) erfüllt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScan Speed die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich BGHSt 39, 291 und BGHSt 43, 277). Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgerätes, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht deshalb nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insb. auch zur Funktionsweise des Gerätes zu veranlassen (grundlegend hierzu Senatsbeschl. v. 22.10.2015 – 2 Ss OWi 641/15, m.w.N. in juris). Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sich die Tatrichterin bei der Ablehnung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Soweit sich der Betr. in diesem Zusammenhang auf den Beschl. des OLG Oldenburg v. 6.5.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 – beruft, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung rechtlich zu folgen ist. Nach eigener Diktion betrifft die Entscheidung nämlich eine Ausnahmekonstellation, in ...