" … II. Die Erinnerung ist unzulässig."
1. Der von der Kostenschuldnerin als “Einspruch/Beschwerde’ bezeichnete Rechtsbehelf wird rechtsschutzgewährend i.S. einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt …
3. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschl. v. 20.8.2012 – BFH/NV 2013, 46).
4. Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Grds. ist nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (GmS-OGB NJW 1980, 172 und NJW 2000, 2340, 2341 für ein Computerfax sowie BFH Großer Senat NJW 1974, 1582 = BFHE 111, 278, 285 für eine Revisionsbegründungsschrift).
§ 52a Abs. 1 FGO lässt aber – anstelle der Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 S. 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes – SigG – vorgeschrieben. Für den BFH hat die VO über den elektronischen Rechtsverkehr beim BverwG und beim BFH v. 26.11.2004 (BGBl I 2004, 3091; geändert durch VO zur Änderung der VO über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof v. 10.12.2015, BGBl I 2015, 2207 – VO –) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit dem 1.1.2016 (vgl. Art. 2 VO) bestimmt § 2 Abs. 2a VO ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist. Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den BFH elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten (anders noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2016 BFH – II. Sen. – BFHE 224, 401, a.A., nicht tragend, BFH/NV 2006, 104). Da das am 30.3.2016 bei der elektronischen Gerichtspoststelle des BFH eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
5. Die Erinnerung ist zudem mangels Benennung eines von der Kostenschuldnerin angestrebten Rechtsschutzziels unzulässig.
a) Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insb. muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen (z.B. Senat BFH/NV 2003, 333 und BFH/NV 2007, 1347). Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.
b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, was die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung begehrt. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die “BRD … kein Rechtsstaat’ sei und eine “legale Rechtsprechung’ nicht stattfinde. Eine Auseinandersetzung mit dem Kostenansatz findet nicht statt. Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht erkennbar (vgl. etwa BFH BFH/NV 2003, 1190).
6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 S. 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG).“