" … Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG den geltend gemachten Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung aus § 180 VVG abgelehnt."
1. Die Klage ist bereits unschlüssig. Der Kl. hat trotz entsprechender Hinweise des Senats nichts dazu vorgetragen, ob die behauptete Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Das ist jedoch nach Ziff. 2.1.1.1 (1. Spiegelstrich) AUB 2000 Voraussetzung für den Versicherungsfall (vgl. zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit BGH NJW 2012, 3184). Diese Voraussetzung ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen; der Anspruchsteller hat dazu – ggf. wie hier auf richterlichen Hinweis – substantiiert vorzutragen (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2000 Rn 29; Kloth, 2. Aufl., G.121 ff. m.w.N.).
Hier hat die Bekl. diesen Punkt – jedenfalls in der Berufungsinstanz – sogar ausdrücklich gerügt. Den Eintritt der geltend gemachten Invalidität innerhalb der Jahresfrist hat die Bekl. auch zuvor nicht zugestanden. Insbesondere stellt die vorprozessuale Zahlung kein konkludentes Zugeständnis bestimmter Beeinträchtigungen dar. Sie erfolgte offenbar aus Kulanzgründen und beinhaltete jedenfalls keinen Rechtsbindungswillen hinsichtlich eines über 3 % hinausgehenden Invaliditätsgrads.
Dass die geltend gemachte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten wäre, ergibt sich auch nicht indirekt aus den vom Kl. vorgelegten Unterlagen. Im Gegenteil: Ausweislich des von ihm vorgelegten Attests v. 23.1.2013 ging sein behandelnder Arzt zu diesem Zeitpunkt – eine Woche vor Ablauf der Jahresfrist – davon aus, dass abgesehen von den Narben keine Unfallfolgen verblieben seien, die zu funktionellen Störungen geführt hätten; Probleme seit April 2012 seien ihm nicht bekannt. Der Kl. geht in seiner Berufungsbegründung selbst davon aus, dass “erstmals’ in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung v. 23.4.2013 – also deutlich nach Ablauf der Jahresfrist – Narbenbeschwerden und Schwindel diagnostiziert wurden. Gegenüber dem Sachverständigen hat er in der persönlichen Untersuchung am 4.2.2015 als Beschwerden angegeben, dass er seit etwa einem Jahr an einem Ohrgeräusch und seit etwa einem halben Jahr an Kopfschmerzen leide, also jeweils erst seit dem Jahr 2014.
Die Jahresfrist, innerhalb derer die Invalidität eingetreten sein muss, ist dabei auch nicht nach § 186 S. 2 VVG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann sich der VR auf eine Fristversäumnis nicht berufen, wenn er auf die einzuhaltende Frist nicht hingewiesen hat. Inwieweit die Bekl. hier auf die Jahresfrist hingewiesen hat, kann dabei dahinstehen. Denn die Unbeachtlichkeit der Fristversäumnis nach § 186 S. 2 VVG betrifft nur solche Fristen, die der VN auf entsprechenden Hinweis durch sein Verhalten bewusst “einhalten’ oder versäumen kann (wie die Frist zur ärztlichen Feststellung, dazu unten 2.). Die Frist für den Invaliditätseintritt gehört nicht dazu; denn dabei handelt es sich um eine objektive Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt der VN – unabhängig von einem Hinweis – nicht willentlich beeinflussen kann (MüKo-VVG/Dörner, § 186 Rn 6 a.E.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 186 Rn 1; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 186 Rn 2).
2. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an der förmlichen Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach Ziff. 2.1.1.1 (2. Spiegelstrich, 1. Alt.) AUB 2000 fehlen dürfte, wonach die unfallbedingte Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden muss.
Zwar ist hier innerhalb der 15-Monatsfrist eine entsprechende ärztliche Feststellung getroffen worden; grds. sind an diese Feststellung auch keine hohen Anforderungen zu stellen, sie muss nicht einmal inhaltlich richtig sein (BGH VersR 2007, 1114 m.w.N.). Zumindest muss sie aber die angenommene Invaliditätsursache und die Art ihrer Auswirkungen konkret angeben, um dem VR eine Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und etwaige Spätschäden auszugrenzen. Deshalb kann sich der VN später für seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung nur auf solche Dauerschäden berufen, die in der ärztlichen Feststellung benannt sind (BGH a.a.O.). Ein entsprechender Ausschluss kommt hier in Betracht, nachdem der Kl. als jetzige Beschwerden Ohrgeräusche und Kopfschmerzen angibt, während sich die ärztliche Feststellung auf Narbenbeschwerden und Schwindel beschränkt.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Bekl. den Kl. vorprozessual hinreichend auf die Frist für die ärztliche Feststellung hingewiesen hat oder ob mangels eines ordnungsgemäßen Hinweises eine Nachholung auch nach Fristablauf noch möglich wäre (§ 186 VVG), kann dabei auf sich beruhen. Denn der Kl. hat eine ärztliche Feststellung hinsichtlich seiner jetzigen Beschwerden (Ohrgeräusche, Kopfschmerzen) bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nicht nachgeholt, so dass seine Klage auch im Falle der Nachholbarkeit abzuweisen wäre (vgl. OLG Rostock MDR 2009, 568 m.w.N.).
3. Unabhängig davon ist das LG aber auch zu Recht davon ausgegan...