" … II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. …"
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV v. 18.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BR-Drucks 443/98, S. 237; Hahn/Kalus in Münchner Kommentar Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Bd. 1 § 3 FeV Rn 1; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Verkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 FeV Rn 10; Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 3 FeV Rn 1).
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad (BayVGH, Beschl. v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516, juris). Weigert sich der Betr., sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betr. schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78). Das VG hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür hier vorlagen.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Danach muss für den Adressaten der Inhalt der getroffenen Regelung, d.h. der Entscheidungssatz, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn 12). Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn 7). Lässt ein Verwaltungsakt mehrere Auslegungen zu, so gehen Unklarheiten zulasten der Behörde. Im Zweifel muss die Behörde die für den Adressaten günstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 37 Rn 10).
Die Auslegung des Tenors des Bescheids im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten Umständen ergibt hier, dass nur die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, nämlich fahrerlaubnisfreier Kfz und nicht motorisierter Fahrzeuge, erfasst ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262, juris). Zur Verdeutlichung, welche Fahrzeuge insb. gemeint sind, wurde in dem Klammerzusatz angefügt, dass davon auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas erfasst sind, da es sich dabei um die am häufigsten benutzten fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge handelt.
Soweit der Kl. vorträgt, aus dem Wortlaut des Tenors ergäbe sich etwas anderes, weil in dem Klammerzusatz “auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas’ angeführt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Damit ist von der allgemeinen Regelung des § 3 FeV auch nur das Führen von nicht motorisierten Fahrzeugen (z.B. Fahrrad, Fuhrwerk) sowie der Verkehr mit fahrerlaubnisfreien Kfz (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 FeV, z.B. Mofas, Mobilitätshilfen, bestimmte Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und bestimmte Zugmaschinen) umfasst, da die Zulassung zum Führen von erlaubnispflichtigen Kfz in §§ 4 ff. FeV speziellen Regelungen unterliegt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dort in § 46 FeV geregelt. Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen erfolgte hier ausdrücklich auf der Grundlage des § 3 FeV, der nur für Personen gilt, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führen.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, es wären mehrere Auslegungen möglich und der Bescheid könne auch dahingehend ausgelegt werden, dass das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und fahrerlaubnispflichtiger Kfz untersagt worden sei, so müsste die für den Kl. günstigere Auslegung herangezogen werden. Mithin müsste der Bescheid auch dann so verstanden werden, dass nur das Führen fah...