" … 2. Die Berufung ist unbegründet."
a) Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Kl. erst nach Klageerhebung – nach Vorlage der Rechnung der Auto J GmbH v. 8.9.2016 – Erstattung der dort ausgewiesenen Mehrwertsteuer verlangen konnte.
Nach A.2.5.1.2 der Bedingungen der Bekl. hat der Kl. – unter den dort geregelten Voraussetzungen, deren Vorliegen zwischen den Parteien unstreitig ist – einen Anspruch auf Zahlung des Neupreises abzüglich eines vorhandenen Restwerts. Dieser Anspruch entsteht gem. A.2.5.1.3 der Bedingungen in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Erstattung des Neupreises unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung, konnte mithin bereits vorgerichtlich aufgrund der von dem Verkäufer bestätigten verbindlichen Bestellung eines Neufahrzeugs v. 20.6.2016 geltend gemacht werden.
Demgegenüber ist die Mehrwertsteuer nach der Regelung in A.2.5.5 der Bedingungen, an deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen … , nur dann erstattungsfähig, “wenn und soweit' sie tatsächlich angefallen ist, was der VN nachzuweisen hat. … Eine Erstattung bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet mithin aus.
Ob und in welcher Höhe Mehrwertsteuer angefallen ist, stand erst mit der tatsächlichen Ersatzbeschaffung fest. Folglich war der Nachweis des Anfalls der Mehrwertsteuer im Streitfall jedenfalls nicht vor Klageerhebung erbracht. Hierzu genügt bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht, dass sie bloß in einer Auftragsbestätigung ausgewiesen worden ist. … Darauf, ob hierzu die Vorlage der Rechnung des Autohauses J GmbH v. 8.9.2016 genügte oder ob – mit Blick darauf, dass nicht Rechnungen, sondern in Rechnung gestellte Leistungen besteuert werden – auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist … , kommt es im Streitfall nicht an.
Dessen ungeachtet vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen berechtigten Interessen des VN die Bestimmung in A.2.5.5 der Bedingungen entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut so zu verstehen sein sollte, dass der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer ebenfalls unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung bestehen soll. …
Das LG hat daher bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Recht darauf abgestellt, dass die Bekl. dem Kl. keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, indem sie die Erstattung der Mehrwertsteuer von der Vorlage einer die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung abhängig gemacht hat. …
b) Was die Höhe des Anspruchs auf Neupreisentschädigung angeht, hat das LG zutreffend angenommen, dass die Bekl. gem. A.2.5.1.11 der Bedingungen zum Abzug des Werksangehörigenrabatts berechtigt gewesen ist. Gegen die Höhe des Abzugs hat der Kl. keine substantiierten Einwände erhoben.
Nach der vorgenannten Bestimmung sind orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen. Da es darauf ankommt, was der VN nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat, fallen hierunter auch solche Nachlässe, die – wie der Werksangehörigenrabatt – nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden. …
Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kl. den Werksangehörigenrabatt versteuern muss. … Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt, mithin nur unter Abzug des Steueranteils. … Insoweit fehlt es jedoch – worauf der Senat den Kl. hingewiesen hat – selbst für eine Schätzung des Senats … an substantiiertem Vorbringen des Kl.
Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe im Versicherungsantrag bewusst einen Neuwert ohne Werksangehörigenrabatt angefragt, was die Bekl. angenommen habe; anderenfalls habe er eine niedrigere Prämie erhalten können. Diese Überlegung verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass die Prämienkalkulation bei der Fahrzeugversicherung nach anderen Kriterien, insb. nach Fahrzeugtyp und Risikoklasse sowie Standort erfolgt. Eine Versicherungssumme wird dagegen nicht vereinbart. Bei dem Abzug eines Rabatts stellt sich deshalb von vornherein nicht die Frage, ob dem VR zu Unrecht ein Vorteil gewährt wird, der bei seiner Prämienstruktur keine Berücksichtigung findet. … “
zfs 11/2017, S. 641 - 642