1. Auch wenn eine Wiederbeschaffung sichergestellt ist, ist die Mehrwertsteuer erst nach ihrer Begleichung erstattungsfähig.

2. Der VR darf einen dem VN gewährten Werksangehörigenrabatt bei der Berechnung der Neupreisentschädigung abziehen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.8.2017 – 5 U 61/16

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