Alle durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich durch die Aufstellung des Verkehrszeichens. Der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz besagt, dass der Regelungsgehalt von Verkehrszeichen sofort erkennbar sein muss, da Verkehrszeichen auch sofort befolgt werden müssen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO). Verkehrszeichen müssen vor diesem Hintergrund so aufgestellt oder angebracht werden, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick ihren Regelungsgehalt erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabhängig davon, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Im ruhenden Verkehr sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen grundsätzlich niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. Diese Annahme hat das BVerwG in einem Abschleppfall im Jahr 2016 bestätigt. Der Kläger beklagte einen Bescheid, mit dem ihm Abschleppkosten auferlegt worden waren. Er stellte die Rechtmäßigkeit des Abschleppens infrage und bestritt, dass die Halteverbotszeichen hinreichend sichtbar aufgestellt waren. Die Vorinstanzen, die den Bescheid für rechtmäßig hielten, waren der Auffassung, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug abstellt, auch ohne Anlass hierfür grundsätzlich verpflichtet sei, sich zu vergewissern, ob in der näheren Umgebung entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt seien. Das ging dem Senat zu weit: Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht. Die Sache wurde an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.