Der ASt. begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der AG verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 19.5.2016 (BAK 1,16 ‰) verurteilte das AG Regensburg den ASt. mit Strafbefehl v. 11.8.2016 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von elf Monaten an. Die Sperrfrist setzte das AG Regensburg mit Urt. v. 7.11.2016 auf acht Monate und ihren Ablauf mit Beschl. v. 11.5.2017 auf den 7.6.2017 fest.
Am 7.4.2017 beantragte der ASt. beim Landratsamt R. (im Folgenden: Landratsamt) die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 2.6.2017 ging beim Landratsamt eine Mitteilung der Polizeiinspektion P. ein, wonach gegen den ASt. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) am 21.3.2017 ermittelt werde. Mit Schreiben v. 2.6.2017 teilte das Landratsamt dem ASt. mit, solange dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entschieden werden.
Am 13.6.2017 erhob die Staatsanwaltschaft N Anklage gegen den ASt. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Am 12.6.2017 ließ der ASt. beim VG Regensburg Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE erheben und beantragen, den AG im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Fahrerlaubnis zu erteilen. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Diese könne ihm auch im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren nicht verweigert werden.
Über die Klage hat das VG noch nicht entschieden. Mit Beschl. v. 5.7.2017 hat das VG Regensburg (RO 8 E 17.983) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestehe ein zureichender Grund dafür, dass das Landratsamt bisher noch nicht über den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entschieden habe.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der der AG entgegentritt, lässt der ASt. ausführen, die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis, ggf. zeitlich befristet, unter Bedingungen oder Auflagen oder mit einem Widerrufsvorbehalt, würde die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Das Abwarten des Ausgangs des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verstoße gegen die Unschuldsvermutung und verletze den Anspruch des ASt. auf effektiven Rechtsschutz. Der ASt. sei im Außendienst tätig und auf die Fahrerlaubnis zwingend angewiesen. Er sei jederzeit bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.