" … Der Kl. steht ein Anspruch aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag auf Zahlung der begehrten 20.000 EUR zu. Bei den Ereignissen um den Tod des Serge I handelt es sich nämlich um einen tödlichen Unfall i.S.d. Bedingungen (Leistungsbeschreibung Ziff. 2. (2) fünfter Aufzählungspunkt)."
1. Gem. § 178 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziff. 2. (2) fünfter Aufzählungspunkt der Leistungsbeschreibung ist ein Unfall gegeben, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Hierbei ist indessen aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine (reine) Sterbeversicherung handelt und die (bloße) Gesundheitsschädigung keinen Versicherungsfall darstellt, sondern vielmehr nur der Tod des Versicherten eine Leistung auslöst, auf den Tod und nicht etwa eine Gesundheitsverletzung als versicherten Unfall abzustellen. Eine plötzliche Einwirkung von außen ist vorliegend gegeben.
a) Ein Unfall ist nämlich bereits dann “plötzlich' i.S.d. Bedingungen, wenn das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis bereits objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums auf den Körper des Versicherten eingewirkt hat. Abzustellen ist hierbei vorliegend auf die Messerstiche und die hierdurch erlittenen (letztlich tödlichen) Stichverletzungen. Das Messer ist unmittelbar in den Körper eingedrungen und hat dabei die zum Tode führenden Verletzungen direkt verursacht.
Hat sich das Geschehen innerhalb eines so kurzen Zeitraums verwirklicht, so geschieht dies nach höchstrichterlicher Rspr. stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartung des Betroffenen und damit eine subjektive Sichtweise überhaupt ankommen würde, vgl. BGH NJW 2014, 778 ff. …
b) Indessen kann unter Umständen hinsichtlich des Begriffes “plötzlich' nicht ausschließlich auf eine objektive Betrachtung abzustellen sein.
Soweit sich nämlich das Geschehen über einen längeren Zeitraum ausdehnt, ist ergänzend oder ausschließlich auf die subjektive Komponente des Begriffs “plötzlich' abzustellen, mithin darauf, ob sich der Eintritt des Versicherungsfalls aus Sicht des VN als unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar gestaltet hat.
Da aber der Tod unmittelbar durch die Messerstiche noch am Tatort eingetreten ist, kommt es auf eine subjektive Komponente schlechterdings nicht an.
Aber selbst wenn man vorliegend (der Auffassung von Dörner, in: MüKo-VVG, 2. Aufl., § 178, Rn 74 ff. folgend aber entgegen ganz h.M. und Rspr.) auf die subjektive Sicht abstellen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei subjektiver Betrachtung gestalteten sich die tödlichen Messerstiche als unerwartet und plötzlich für den VN, den Stichen und deren Auswirkungen auf den Körper war nicht mehr zu entrinnen.
aa) Subjektiv ist das Ereignis nämlich dann plötzlich, wenn die versicherte Person mit der konkreten Einwirkung praktisch nicht rechnen durfte, vgl. BGH VersR 1987, 450 ff. … Hierbei muss das Unfallgeschehen aus der individuellen Sicht der versicherten Person (objektiv) schlechterdings unvermeidbar sein, auf die Sicht Dritter kommt es dagegen nicht an, vgl. OLG Köln VersR 1975, 237 ff. …
Folgerichtig ist das Ereignis aus subjektiver Sicht nur dann nicht“plötzlich', wenn der Betroffene die Art, den Zeitpunkt und schließlich auch die Intensität der Einwirkung mit der damit verbundenen bevorstehenden Gesundheitsschädigung konkret erkannt hat und wenn er sich bei vollem Bewusstsein der drohenden Einwirkung noch hätte entziehen können, dies aber dennoch nicht getan hat. …
Dabei muss nicht der Geschehensablauf im Einzelnen, sondern nur die äußere Einwirkung ihrer Art nach (ergo nach den sie wesentlich charakterisierenden Merkmalen) vorhergesehen werden. Es genügt, dass die versicherte Person die dem bevorstehenden Ereignis generell innewohnende Gefährdung mit ihren mannigfaltigen Möglichkeiten der Schadenverursachung erkennt. …
Hingegen kommt es hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines plötzlich eingetretenen Ereignisses aber gerade nicht darauf an, ob der VN womöglich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er das Unfallereignis vermeiden konnte aber nicht vermieden hat.
bb) Insoweit musste der VN sicherlich mit einer körperlichen Auseinandersetzung rechnen, wohl auch dass dabei das sichtbare Messer zum Einsatz kommen könnte, nicht aber dass er tatsächlich mit dem Messer getroffen werden würde und dies zudem in einer Art und Weise, die den eigenen Tod nach sich ziehen würde. Zwar hat der VN die Gefahr des Eintritts des Unfalls i.S.d. abgeschlossenen Sterbeversicherung durchaus deutlich erhöht, dies lässt aber auch aus subjektiver Sicht nicht den Schluss zu, dass sich die Stiche nicht als plötzlich für den VN dargestellt hätten. Der VN hätte nämlich auch mit der Intensität der Einwirkung rechnen müssen, mithin mit zumindest potentiell tödlichen Stichverletzungen. …
2. Die Gesundheitsschädigung muss im Rahmen der Unfallversicherung zudem unfreiwillig erfolgt sein, wobei dies gesetzlich vermutet wird.
Bei der Sterbeversicheru...