[4] "… II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LAG hat die sofortige Beschwerde des Kl. gegen den ablehnenden Beschluss des ArbG zu Recht zurückgewiesen. Eine rückwirkende Bewilligung von PKH nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht."
[5] 1. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO kann PKH lediglich für eine “beabsichtigte' Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gem. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gem. § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG RVGreport 2012, 236 (Hansens) = zfs 2012, 465 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 406). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Kl. versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.
[6] 2. PKH war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das ArbG vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Kl. sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das ArbG war weder nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5.12.2012 – 3 AZB 40/12, Rn 13). Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kl. freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von PKH zu verlangen (vgl. BVerfG 2.7.2012 – 2 BvR 2377/10, Rn 13). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre. … “