" … II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr in Ergänzung des Antrags zu 2) (sinngemäß) noch beantragt wird,"

die AG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die genannten Daten nicht an die Überwachungsorganisationen (Dekra, TÜV, etc.) zu übermitteln.

Die Einbeziehung einer Übermittlung der Daten an privatrechtliche Empfänger stellt eine unzulässige Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO dar. Einer derartigen Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren, die Beschlüsse nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO betreffen, stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen. Aus diesen Regelungen folgt, dass das Beschwerdegericht nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft. Mit dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz nicht vereinbar (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 2.6.2014 – 4 MB 27/14, m.w.N.).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2.1 Zutreffend geht das VG davon aus, dass das KBA für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig ist. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird.

Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gem. § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Zum einen gelten Übermittlungssperren (nur) gegenüber Dritten und damit nicht zwischen den beiden Registerbehörden, also der Zulassungsbehörde und dem KBA (§ 31 Abs. 1 und 2 StVG). Dies ergibt sich aus der besonderen Zuständigkeitsverteilung in § 43 Abs. 1 und 2 FZV. Die Zulassungsbehörde ist in Abs. 1 lediglich in ihrer Rolle als registerführende Behörde bezeichnet und nach Abs. 2 verpflichtet, dem KBA “Übermittlungssperren gegenüber Dritten' mitzuteilen. Sie selbst kann damit nicht “Dritte' i.S.d. Vorschrift sein. Zum anderen wirken die Übermittlungssperren nach § 41 StVG grds. gegenüber jedermann, also gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und gegenüber Privatpersonen, so dass eine teilweise Sperre nicht in Frage kommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.9.2016 – 12 ME 122/16, Rn 10 in juris).

Schließlich ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Auskünfte und Übermittlungen nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 4.9.2009 – 6 A 46/09, Rn 21, juris). Eine Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom BVerfG im Volkszählungsurteil entwickelt worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 ff. und in juris), liegt in dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht, denn sie schließt die Verantwortlichkeit des KBA – jenseits der Regelungen zu Übermittlungssperren – für einzelne Übermittlungen aus dem Fahrzeugregister oder zu anderen Zwecken nicht aus. Insoweit gelten die bereichsspezifischen Regelungen der §§ 3540, 43 StVG und ggf. ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verantwortlichkeiten sind hier gesondert und unabhängig vom Bestehen etwaiger Übermittlungssperren geregelt.

Entgegen der Auffassung der ASt. folgt ein Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 10 BDSG oder §§ 35, 36 StVG. Regelungsgegenstand dieser Vorschriften ist nicht die Einrichtung von Übermittlungssperren. Ebenso wenig fällt das Begehren der ASt. unter die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und 3 BDSG, wonach personenbezogene Daten unter bestimmten – hier schon nicht dargelegten – Voraussetzungen grds. zu löschen und nur anstelle der Löschung zu sperren sind, wenn eine Löschung nicht in Frage kommt. Mit einer Übermittlungssperre im o.g. Sinne hat dies nichts zu tun.

2.2 Im Ergebnis zutreffend hat das VG auch den Antrag zu 2) abgewiesen.

Die Statthaftigkeit des Antrags scheitert insb. nicht an § 44a S. 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der geplanten Datenübermittlung handelt es sich nicht um eine solche “behördliche Verfahrenshandlung', denn sie ist eigenständig vollstreckbar i.S.d. § 44a S. 2 VwGO und vor allem nicht Teil des von der zuständigen Zulassungsbehörde ggf. erst noch einzuleitenden Verwaltungsverfahrens (zum Verfahrensbegriff vgl. § 9 ...

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