"… Die Klage ist zulässig und begründet."
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl., das gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist, geht das Gericht davon aus, dass die Bekl. unter Überschreiten ihres Regulierungsermessens nach Ziffer A.1.1.4 der AKB den Schaden des Unfallgegners der Kl. aus dem Schadensereignis vom 18.1.2017 reguliert hat.
Die Pflicht des VR aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der VR freiwillig zahlt oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grds. nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des VN – etwa im Falle einer drohenden Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse – berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des VR verlangen. (…) Dem folgend verletzt der VR die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines VN Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der VR also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage “auf gut Glück' den Geschädigten befriedigt, wobei bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VR über die Frage der Schadensregulierung abzustellen ist. Dabei darf der VR im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie wie etwaige (Prozess-)Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs berücksichtigen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen. Richtigerweise hätte die Bekl. nach dem schlüssigen Vorbringen der Kl. die Regulierung des Schadens zurückweisen müssen, da eine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug offenkundig nicht entstanden bzw. aufgrund von Vorschädigungen keinerlei Neuschaden eingetreten ist. Der Sachverständige hatte insoweit seine Begutachtung eindeutig an einer falschen Schadensstelle vorgenommen, was für die Bekl. bei gehöriger Prüfung klar erkennbar gewesen wäre.
Hieraus folgt, dass die Bekl. zum einen die bereits für 2018 vorgenommene schlechtere Eingruppierung in die Schadensfreiheitsklasse zurückzuführen und die bereits berechneten Prämiendifferenz i.H.v. 94,48 EUR zuzüglich Verzugszinsen gem. §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten hat. Da die Schlechterstellung bei der Eingruppierung auch Folgewirkung für die Zukunft hat, war antragsgemäß festzustellen, dass das Schadensereignis zu keiner Verschlechterung der Schadensfreiheitsklasse in der Zukunft führt. …“
zfs 11/2018, S. 634 - 635