"… II. Der fristgerecht gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hat Erfolg, der Beschl. des AG v. 18.10.2017 ist aufzuheben. Das Gericht hat den Beschl. v. 18.10.2017 vor der Zeit, nämlich vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, erlassen."
Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lief, nachdem weder die Betr. noch ihr Verteidiger in der Sitzung vom 8.9.2017 anwesend waren, nach § 341 Abs. 2 StPO i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO bis 23.10.2017. Nach der Zustellung vom 15.9.2017 lief zunächst die Einlegungsfrist bis 22.9.2017, daran schloss sich die Begründungsfrist von einem Monat ab 23.9.2017, also bis 23.10.2017 an. Die Begründung der Betr. war jedoch bereits am 20.10.2017 bei Gericht eingegangen und damit rechtzeitig. Daher hat die Betr. keine Frist versäumt – einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht – und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 13.12.2017 wie folgt ausgeführt:
Zitat
“Das AG Stuttgart hat den Einspruch der Betr. gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Betr. kann hier grds. im Wege der Verfahrensrüge gegen die Verurteilung vorgehen. Mit der Verfahrensrüge kann insb. geltend gemacht werden, das Gericht habe aufgrund bestimmter Tatsachen einen gegebenen Entschuldigungsgrund erkennen und als solchen in die Prüfung mit einbeziehen müssen; hier in diesem Fall die Dauer und die Unterbrechungsvoraussetzungen der Famulatur. Dabei muss bei der Verfahrensrüge unter Darlegung bestimmter Tatsachen näher angeführt werden, warum das AG das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 74, Rn 48b). Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nur dann erfolgreich, wenn in ihr eine vollständige und genaue Darlegung enthalten ist, welche Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Ergebnis vorgebracht und wie diese von Gericht beschieden worden sind. Bezugnahmen auf das Protokoll oder Schriftsätze oder Ähnliches sind unzulässig. Der Verteidiger des Betr. hat hier das Ausbleiben im Termin damit entschuldigt, dass seine Mandantin die Famulatur nicht unterbrechen dürfe. Der Verfahrensgang mit den entsprechenden Daten wurde durch die Betr. in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeführt. Demnach hat der Verteidiger rechtzeitig einen Verlegungsantrag gestellt und diesen auch begründet sowie eine Kurzbescheinigung des Ausbilders der Betr. vorgelegt. Nachdem das Gericht moniert hatte, dass dies nicht ausreichend sei, legte der Verteidiger der Betr. erneut eine weitere Bescheinigung vor, die wiederum als nicht genügend angesehen wurde. Nachdem dies der Betr. am 5.9.2017 mitgeteilt worden war, legte der Verteidiger dem Gericht mit Fax vom 6.9.2017 die entsprechenden Passagen der Approbationsordnung vor. Daraus ergab sich auch, dass der Betr. am 12.9.2017 die Famulatur hätte unterbrechen können, also nur eine Woche später als geplant. Das Gericht hat dennoch den Termin nicht verlegt; dies jedoch wohl deshalb, weil zur Zeit der Verwerfungsentscheidung zwar der Schriftsatz vom 6.9.2017 bei Gericht eingegangen, aber noch nicht dem Richter vorgelegt worden war. Damit sind die Tatsachen, die zur Beurteilung der Rüge notwendig sind, vorgetragen und die Rüge ist zulässig.
Die Rüge ist auch erfolgreich. Das AG hat im Urt. v. 8.9.2017 ausgeführt, dass ein Terminverlegungsantrag mit Beschl. v. 7.9.2017 abgelehnt worden sei. Damit ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben der Betr. im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil. Das AG hat sich jedoch im Urteil nicht mit dem Grund des Ausbleibens auseinandergesetzt (Göhler/Seitz/Bauer, § 74 Rn 48 d). Dazu wäre erforderlich gewesen, darzulegen, weshalb die Betr. eine Verlegung wünscht und weshalb das Gericht dies als nicht ausreichend für eine Verlegung angesehen hat. Dies zumal die Betr. erklärte, dass sie bereits eine Woche später kommen könne. Dabei wäre das Gericht gehalten gewesen, die Verzögerung um eine Woche zur grundsätzlichen Beschleunigung des Verfahrens mit Blick auf die Famulatur und die Notwendigkeit, diese dann ggfs. insgesamt wiederholen zu müssen, abzuwägen. Diese Abwägung hätte das Gericht im Urteil darstellen müssen. Dies hat das Gericht versäumt, obwohl die von der Betr. vorgebrachten Gründe von Beginn an nicht völlig aussichtslos waren, sondern geeignet, die Verlegung des Hauptverhandlungstermins zu begründen und damit auch das Ausbleiben im Termin. Insoweit war die Betr. genügend entschuldigt und das Verwerfungsurteil hätte nicht ergehen dürfen.'
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich der Senat anschließen. Nachdem das AG bei der Korrespondenz über die Frage der Terminsverlegung maßgeblich den Eindruck vermittelt hatte, es versage die Terminsverlegung vorrangig deswegen, weil ein Nachweis für die negativen Folgen einer Unterbrechung der Famulatur (immer noch) nicht vorgelegt worden sei, durfte die Betr. zudem darauf vertrauen, dass sich d...