Wird durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln unmittelbar in den Eigentumsinhalt des Vermieters eingegriffen, kommen neben einem möglichen Anspruch aus den Feuerwehrgesetzen der Länder, auch Ansprüche gegen die Feuerwehr nach § 904 S. 2 BGB und enteignendem Eingriff in Betracht. Hierbei geht ein Anspruch aus dem Feuerwehrgesetz einem Anspruch aus § 904 S. 2 BGB oder wegen enteignenden Eingriff bei rechtmäßigem Feuerwehrverhalten im Zweifel als spezialgesetzliche Regelung vor.
a) Entschädigungsanspruch aus den Feuerwehrgesetzen der Länder
(1) Aufgaben der Feuerwehr
Aufbau, Rechtstellung und die Aufgaben der Feuerwehr sind in den jeweiligen Feuerwehr-, Brandschutz-, Hilfeleistungs- und/oder Katastrophenschutzgesetzen der Länder geregelt. Die Feuerwehrgesetze sind Spezialgesetze zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Hilfeleistung und ggf. Katastrophenschutz.
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört es Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, insbesondere die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. Eine Gefahr besteht, sobald bei objektiver Betrachtung der Eintritt eines Schadens naheliegt, wenn nicht umgehend Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Von einer solchen Gefahr wird auch schon dann gesprochen, wenn die Gefahr noch nicht sicher festgestellt, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutet werden kann (sogenannte Anscheinsgefahr). Für die Einschätzung bedarf es jeweils einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, also aus ex ante-Sicht.
Weiterhin wird auch der Einsatz bei öffentlichen Notständen, die sich dadurch auszeichnen, dass eine dringende, deshalb Eilbedürftigkeit auslösende Gefahr für die Allgemeinheit (also einen nicht bestimmbaren Kreis von Betroffenen) besteht, vom Aufgabenbereich der Feuerwehr erfasst.
Hingegen ist die Verpflichtung zur Hilfe in Unglücksfällen nicht durchgängig in den Feuerwehrgesetzen der Länder vorgesehen und als solche nicht selbstverständlich, dementsprechend auch häufig kostenpflichtig. Ein Unglücksfall ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen oder Umwelt bringt oder zu bringen droht. Sofern nicht die Allgemeinheit betroffen ist, wird man wegen der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, die unabhängig von insbesondere finanziellen Verhältnismäßigkeitserwägungen besteht, auch immer ein öffentliches Interesse annehmen müssen, wenn Leib und Leben in Unglücksfällen bedroht sind.
(2) Eingriffsrecht der Feuerwehr bei der Aufgabenwahrnehmung
Die Feuerwehrgesetze bieten der Feuerwehr regelmäßig nur eng umgrenzte Eingriffsrechte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Erlaubt sind etwa der Zutritt, die Entfernung sowie Benutzung von Sachen bzw. Eigentümer und Besitzer von betroffenen Grundstücken und Gebäuden werden zur Duldung allgemeiner Abwehrmaßnahmen der Feuerwehr verpflichtet. Sind im Gesetz ausdrücklich Duldungsmaßnahmen genannt, ergibt sich aus dem Gebrauch des Wortes "wie" (z.B. NRW, Mecklenburg-Vorpommern) oder "insbesondere" (z.B. Bremen, Brandenburg, Thüringen), dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Der Gesetzgeber hat insoweit keine abschließende Regelung der Befugnisse der Feuerwehr treffen wollen, sondern sich darauf beschränkt, die in der Praxis wichtigsten hoheitlichen Befugnisse der Feuerwehr zu regeln. Somit führt die bewusst allgemein gehaltene Duldungspflicht dazu, alle geeigneten und erforderlichen einsatzbedingten Maßnahmen zu akzeptieren. D.h., selbst wenn sich aus dem einschlägigen Gesetzeswortlaut kein direktes Einwirkungsrecht ableiten lässt, besteht für die Feuerwehr die Möglichkeit eine Verfügung, etwa -wie im Fallbeispiel- zum Öffnen der Türe, fiktiv auszusprechen, die dann mit dem Mittel der Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme durchgesetzt wird. Abgedeckt ist diese Maßnahme durch die Annex-Kompetenz, die sich aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht ergibt. Schließlich ist der Feuerwehr im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe die Möglichkeit einzuräumen, auch mittels Verfügungen die Wahrnehmung ihrer originären Aufgaben sicherstellen zu können. Gerade die auf der Einsatzstelle erlassenen Verwaltungsakte der Feuerwehr zeichnen sich in aller Regel dadurch aus, dass ihre Vollstreckung wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub duldet. Im Ergebnis ist daher allgemein anerkannt, dass ein sofortiger Vollzug möglich ist. Liegt also nach Überzeugung der Feuerwehr objektiv eine Gefahr vor, muss sie tätig werden, um den gefahrbringenden Zustand zu beenden.
(3) Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen in den Feuerwehrge...