Vgl. LG Wuppertal zfs 2013, 437; AG Radolfzell zfs 2013, 625.
Die Entscheidungen des BGH und des OLG Frankfurt befassen sich mit zwei häufigen Unfallursachen in Waschstraßen. Sowohl das Fehlverhalten des vorausgeschleppten Fahrers mit der Folge des Auffahrens folgender Fahrzeuge als auch ein technischer Defekt der Waschanlage können durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Betreibers und Fehlverhalten des Waschanlagennutzers zu Schäden an dem Fahrzeug des Kunden führen (vgl. Lehre SAR 2016, 548 f.).
1) Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Konstellation des unfallursächlichen Fehlverhaltens des "Vordermannes". Dessen Bremsen setzte wegen fehlenden sofortigen Anhaltens der Schleppvorrichtung eine Kausalkette in Gang, die zwangsläufig Schäden an den beteiligten Fahrzeugen herbeiführte. Ausgangspunkt für die Frage der Haftung des Betreibers ist die vom BGH hervorgehobene Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Betreiber als Werkvertrag mit dem Leistungsziel der Reinigung zu qualifizieren ist, und damit die Nebenpflicht für den Betreiber begründet worden ist, den Kunden vor Schäden zu bewahren (Rn 17 und 18). Neben der vom BGH vermissten Erfüllung der Hinweispflicht erörtert er die Frage einer ununterbrochenen Überwachung des Waschvorgangs und damit unausgesprochen die sofortige Möglichkeit des Abbrechens des Schleppvorgangs bei einer gefahrträchtigen Situation. Die Verneinung dieser vom BGH als zu aufwändig angesehenen Sicherheitsvorkehrung überzeugt nicht. Sollten, wie das LG Wuppertal angenommen hat, technische Vorrichtungen existieren, die unabhängig von Kontrollpersonen den Schleppvorgang bei konkreter Gefahr abbrechen, war deren Einsatz geschuldet (vgl. die Nachweise bei Lehre a.a.O.). In der Revisionsentscheidung konnte diese in den Rechtsstreit nicht eingeführte Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt werden.
Die Haftung des Halters und Fahrers des vorausgeschleppten Fahrzeuges und deren Haftpflichtversicherung folgt aus der Schadenszufügung nach § 823 BGB und dem Gebrauch i.S.d. A.1.1. AKB (vgl. OLG Celle DAR 1973, 72; LG Kiel zfs 1984, 259). Sollte eine Haftung des Betreibers bestehen, würde sie voraussichtlich im Gesamtschuldnerausgleich hinter der Haftung von Fahrer und Halter des Vordermannes und deren Haftpflichtversicherung zurückstehen.
2) Nur ein verschuldeter Defekt der Waschanlage löste bei darauf beruhenden Schäden einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. § 634 Nr. 4 BGB mit Verweisungen auf §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB). Die sonstigen Gewährleistungsrechte in § 634 BGB sind für den Kl., der den Ersatz des Schadens an seinem Kfz verfolgt, ohne Interesse. Dass allein ein Verschulden die Schadensersatzverpflichtung zur Folge haben kann, ist bei aller Härte für den geschädigten Kunden, dessen Kfz durch ein mangelhaftes Elektronikteil beschädigt worden ist, nicht zweifelhaft. Der Geschädigte hat auch keine ausreichende Chance, den Hersteller der Platine aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder der allgemeinen deliktischen Haftung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ihm wird der Nachweis nicht gelingen, dass das Bauteil zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bereits erkennbar mangelhaft war (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 ProdHaftG).
Die Schwierigkeiten des Nachweises der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Betreiber von Autowaschstraßen macht ein Urteil des OLG Karlsruhe deutlich (DAR 2015, 648; vgl. auch Lehre a.a.O.).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 11/2018, S. 618 - 620