BGB § 241 Abs. 2 § 280 § 631 § 823 Abs. 1
Leitsatz
Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 – 11 U 43/17
Sachverhalt
Der Kl. nimmt den beklagten Betreiber einer Autowaschanlage wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs während des Waschvorgangs auf Schadensersatz in Anspruch. In den von dem Bekl. gestellten AGB, deren Einbeziehung in den Autowaschvertrag zwischen den Parteien streitig ist, wurde in Ziff. 1 bestimmt, dass eine Haftung des Anlagebetreibers hinsichtlich bestimmter Schadensursachen entfallen sollte, "außer den Waschanlagebetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz". Ziff. 3 der AGB lautete: "Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlageunternehmer für den unmittelbaren Schaden."
Beim Durchfahren der Waschstraße wurde die Windschutzscheibe des Kfz des Kl. durchstoßen. Wegen dieses Schadens und weiterer Beschädigungen aufgrund des Unfallereignisses machte der Kl. Schadensersatzansprüche geltend. Das LG stellte fest, dass Ursache der Beschädigung eine Fehlprogrammierung des Gebläsebalkens der Waschanlage gewesen sei, die auf einen Defekt einer Platine und eines damit verbundenen Sensors zurückzuführen sei.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und durch Teilurteil dem Kl. 7.805 EUR zugesprochen.
Die Berufung des Bekl. führte zur Abweisung der Klage.
2 Aus den Gründen:
"… Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg."
Dem Kl. stehen keine Ansprüche wegen der Beschädigung seines Kraftwagens während des Waschvorgangs gegen den Bekl. als Betreiber der Waschanlage zu.
1. Ohne Erfolg beruft sich der Kl. auf Ansprüche nach §§ 280, 241 Abs. 2, 631 sowie § 823 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Autowaschstraße nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Autowaschstraße entstanden sind. Sofern – wie hier – dem Kl. kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein Defekt des Fahrzeugs nachzuweisen sind, wird auch vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt. Es entspricht allgemeiner Rspr., dass – abweichend von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, wonach der Geschädigte darlegen müsste, das sein Pkw beim Betrieb der Waschanlage beschädigt wurde und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist – für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignen, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, sofern der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (OLG Hamm, Urt. v. 12.4.2002 – 12 U 170/01; LG Wuppertal, Urt. v. 13.3.2013 – 5 O 172/11).
Dem Bekl. ist jedoch der ihm obliegende Nachweis seiner Schuldlosigkeit für die Beschädigung gelungen. Ist die Schadensursache grds. dem Gefahrenkreis des Bekl. zuzuordnen, obliegt es gem. höchstrichterlicher Rspr. diesem nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war (BGH, Urt. v. 23.1.1975 – VII ZR 137/73; LG Hamburg, Urt. v. 26.7.2002 – 313 S 46/02).
Ausweislich der im Berufungsverfahren gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen des landgerichtlichen Urteils wurde die Beschädigung des Kfz durch eine “defekte Platine bzw. ein[en] damit verbundene[n] defekte[n] Sensor' der Waschanlage verursacht. Der Kl. ist diesen Feststellungen auch nachfolgend weder mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags noch entsprechender Ausführungen im Rahmen der Berufungserwiderung entgegengetreten. Die landgerichtlichen Feststellungen decken sich zudem mit dem in der Akte befindlichen und unmittelbar nach dem Vorfall erstellten “Einsatzbericht' der Herstellerin, der Fa. X, sowie den Angaben im Gutachten der Y GmbH.
Ist damit die Beschädigung des Fahrzeugs auf einen Defekt der Waschanlage selbst zurückzuführen, der die Programmierung des Gebläsebalkens betraf, so kann den Bekl. kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Auch der Kl. behauptet nicht, dass der Bekl. den Defekt des Sensors vor dem Starten des Waschvorgangs hätte erkennen können. Auf die Frage, ob die vom Bekl. behaupteten täglichen Sichtprüfungen etc. durchgeführt wurden, kommt es insoweit nicht an. Der Kl. legt nicht dar, dass die Fehlerhaftigkeit des die Programmierung regelnden Sensors äußerlich sichtbar gewesen ist. Die routinemäßige Wartung selbst wurde durch den entsprechenden Einsatzbericht wiederum nachgewiesen und nachfolgend nicht mehr bestritten. Auch insoweit liegt damit kein Ansatz für eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
2. Anhaltspunkte für die Übernahme einer darüber hinausgehenden verschuldensunabhängigen Haftung durch den Bekl. lassen sich der Akte, insb. auch Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nich...