Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 2 C 90/09) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage.
Der Beklagte betreibt die Tankstelle nebst Autowaschanlage in der X-Straße in X. Der Kläger stellte seinen Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X am 19.10.2008 in der Waschanlage ab. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei bei diesem Waschvorgang beschädigt worden. Er macht Reparaturkosten in Höhe von 1.852,59 EUR, verauslagte Gutachterkosten in Höhe von 496,83 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 18.02.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Beweisaufnahme zwar festgestellt worden sei, der Pkw des Klägers sei in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlage beschädigt worden. Hierzu sei es jedoch gekommen, da der Kläger mit dem linken Vorderrad auf der 7 cm hohen Führungsschiene gestanden habe. Für das Befahren und Rangieren sei er als Kunde selbst verantwortlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Autowaschanlage sei automatisch, nämlich gesteuert durch eine Lichtschranke, und nicht durch ihn selbst in Gang gesetzt worden und zwar nachdem ihm die Anweisung "Stopp" gegeben worden sei. Angesichts dessen habe er auf die Gefahrlosigkeit des Waschvorgangs vertrauen dürfen.
Der Beklagte trägt vor, bereits zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Waschvorgangs sei an der Waschanlage auf einem Hinweisschild angegeben worden, die Fahrzeuge seien mittig einzufahren.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens zu.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich zwar um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht i.S. der §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, weil das Fahrzeug des Klägers während der automatischen Reinigung beschädigt wurde. Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962). Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar (OLG Düsseldorf a.a.O.). Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner bereits daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrags einen Schaden erlitten hat, da der Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Der Beklagte muss sich hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht somit gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB entlasten (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies ist ihm jedoch gelungen. An diesen Entlastungsbeweis dürfen grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Der Betreiber einer Autowaschanlage hat nach zutreffender Ansicht auch ein nicht sachgemäßes Verhalten der Benutzer in Betracht zu ziehen, sofern dieses nicht völlig ungewöhnlich und grob unsachgemäß ist (Staudinger-Johannes Hager, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 275). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der Kläger mit dem linken Vorderreifen auf die Führungsschiene gefahren war und in jedem Fall sowohl taktil als auch vor allem aufgrund der sich hieraus ergebenden horizontalen Schieflage hätte merken müssen, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß abgestellt hatte (i.E. AG Limburg NZV 2005, 323). Es musste jedermann einleuchten, dass eine derartige Position nicht ordnungsgemäß, sondern schadensträchtig war. Das völlig atypische Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Waschvorgang fort, als er einfach davonfuhr, weil er dem "Knallen" und "Rammen", welches er wahrgenommen hatte, keine Aufmerksamkeit geschenkt hatte.
Die Rangieranweisungen durch die Autowaschanlage betrafen hingegen offensichtlich nur das Vor- und Zurückfahren und nicht die mittige Stellung zwischen den Führungsschienen. Der Kläger durfte daher nicht darauf vertrauen, seinen Pkw ordnungsgemäß in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlage abgestellt zu haben. Das Verhalten des Klägers war dermaßen ungewöhnlich und unsachgemäß, dass der Beklagte hiergegen keine Vorsorge treffen musste. Ihn trifft daher kein Verschulden.
Die Koste...