"… Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob – worauf das LG seine Entscheidung gestützt hat – der Leistungsausschluss des § 3 (4) AUB eingreift, weil es sich bei dem Schwindel, der dem Sturz der Kl. vorausgegangen ist, um eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Regelung handelt. Dafür spricht zwar Einiges. Nach der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 17.5.2000 (NJW-RR 2000, 1341) kann sich auch ein Schwindel als bedingungsgemäße Bewusstseinsstörung darstellen. Wenn es zum Schwindel der Kl. durch wiederholtes Bücken und Aufrichten, wie von ihr geltend gemacht, aufgrund der für die Jahreszeit relativ hohen Außentemperatur von 25° gekommen sein sollte, würde das für einen kreislaufbedingten Schwindel sprechen, der sich im Sinne der Rechtsprechung des BGH als eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten darstellt, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulässt, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen' (…).
Ob das LG vor diesem Hintergrund den Sachverhalt hinreichend geklärt hat, kann jedoch offen bleiben, denn ein Anspruch der Kl. auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung bei der Bekl. scheidet bereits deshalb aus, weil die behauptete Invalidität der Kl. nicht gem. § 8 Abs. 2 S. 1 AUB innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden ist.
Die Bekl. hat bereits in der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der in den Versicherungsbedingungen geforderten ärztlichen Invaliditätsfeststellung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt und auch darauf, dass alle von der Kl. vorgelegten ärztlichen Berichte die an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen. Die Invaliditätsfeststellung im Sinne der AUB erfordert, dass sich aus ihr ergibt, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruht und innerhalb der vereinbarten Frist – hier ein Jahr – nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt hat (…). Zu den verbleibenden auf den Unfall zurückzuführenden Dauerschaden verhält sich keine der von der Kl. vorgelegten ärztlichen Unterlagen. …“
zfs 11/2018, S. 645 - 646