Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine
Einholen einer Vorabentscheidung durch den EuGH zur Reichweite der Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 – 3 C 20.17)
Mit Beschluss v. 10.10.2019 (3 C 20.17) hat das BVerwG entschieden, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Verwehren es Art. 2 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen nach der Aberkennung im zweitgenannten Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde?"
Im Ausgangsverfahren hat es die beklagte Stadt abgelehnt, die spanische Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen, und verlangte von dem Kl. zunächst den Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Dem Kl. war zuvor von einem Strafgericht wegen Trunkenheit im Verkehr das Recht aberkannt worden, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 14 Monaten festgelegt. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Mit der Erneuerung des Führerscheins in Spanien nach dem Strafurteil habe der Kl. nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung des Führerscheins sei in Spanien aber nicht von einer umfassenden Überprüfung der Fahreignung abhängig gemacht worden.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2019 v. 10.10.2019
Insolvenzrecht
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Am 31.10.2019 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 14.10.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1466). Die Verordnung tritt am 30.6.2021 in Kraft. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) sieht vor, dass für alle Insolvenzverfahren der Abruf von Daten nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung nur noch unter Angabe mindestens zweier Suchbegriffe erfolgen kann. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung ist die Eingabe weiterer Suchbegriffe nur noch für den Abruf von Daten solcher Insolvenzverfahren vorgesehen, in denen der Schuldner keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In allen übrigen Verfahren können die Daten des Insolvenzverfahrens auch nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung ohne Eingabe weiterer Suchbegriffe abgerufen werden. Damit werden europarechtliche Vorgaben ins deutsche Recht umgesetzt.
Quelle: BR-Drucks 338/19
Verkehrsverwaltungsrecht
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Am 9.10.2019 ist die Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2.10.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1416). Mit der Änderungsverordnung soll u.a. dem Optimierungsbedarf bei bestimmten fahrlehrerrechtlichen Regelungen Rechnung getragen werden. Die Änderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung sind am 2.11.2019 in Kraft getreten. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1.1.2020 in Kraft. Am 1.1.2020 tritt ferner das Gesetz zur Änderung des Fahrlehrgesetzes in Kraft. Hierüber wurde bereits im September in zfs Aktuell berichtet (zfs 2019, 482).
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 11/2019, S. 602