Die Revision hatte keinen Erfolg.
a) Die Klausel B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurt. v. 15.2.2017 – IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn 15 m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurt. v. 8.5.2013 – IV ZR 174/12, r+s 2013, 334 Rn 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Regelung in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 nicht als intransparent. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Unter dem Begriff des Aufenthaltsortes wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach allgemeinem Sprachverständnis den Ort verstehen, an dem er sich tatsächlich, und sei es auch nur vorübergehend, befindet. Hierbei spielt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zunächst keine Rolle, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Aufenthalt handelt. Zusätzlich wird sich der Versicherungsnehmer an dem für ihn erkennbaren systematischen Zusammenhang der Klausel orientieren. Diese begründet nach der Überschrift von B Ziff. 13 VB-ERV 2014 eine von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit. Versicherte Ereignisse i.S.v. B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 sind: unerwartete schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken. Hierbei handelt es sich weitgehend – wenn auch nicht vollständig – um die Wiedergabe der in B Ziff. 4 VB-ERV 2014 aufgeführten versicherten Ereignisse. Sodann wird der Versicherungsnehmer die Klausel B Ziff. 1 VB-ERV 2014 in den Blick nehmen, in der geregelt wird, was im Einzelnen versichert ist. Entsprechend der Überschrift "Reiseabbruch-Versicherung" werden hier die entschädigungspflichtigen Ereignisse aufgeführt. Aus dem Zusammenspiel von B Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Ort handelt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mithin eines der enumerativ aufgeführten versicherten Ereignisse auftrat, welches ihn dann zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Reise zwingt. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Ereignis vom Unfall oder einem der weiteren versicherten Geschehnisse bis zum dadurch bedingten Abbruch der Reise. Das ärztliche Attest muss daher spätestens bis zum Abbruch der Reise eingeholt werden. In diesem Verständnis der Klausel wird der Versicherungsnehmer durch ihren erkennbaren Sinn und Zweck bestärkt. Bei der Klausel geht es darum, durch eine orts- und zeitnahe ärztliche Dokumentation nachzuweisen, dass ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums und an einem Aufenthaltsort während der Reise eingetreten ist, welcher den Versicherungsnehmer sodann zum Abbruch der Reise veranlasst hat. Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs sowie des erkennbaren Zwecks der Klausel werden in Rechtsprechung und Schrifttum bisher auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes oder der sonstigen unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers erhoben.
Dieser Auslegung der Klausel steht schließlich nicht entgegen, dass es sich beim Begriff des Aufenthaltsortes um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelte. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfährt der Grundsatz des Abstellens auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Der Begriff des Aufenthaltsortes ist kein – zumindest kein eindeutig – fest umrissener Begriff der Rechtssprache, so dass es bei den allgemeinen Auslegungskriterien für Allgemeine Versicherungsbedingungen bleibt.
Im Rahmen des für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zwecks der Klausel sowie des allgemeinen Gedankens der Zumutbarkeit wird der Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass er lediglich gehalten ist, sich zu dem Arzt zu ...