Eingegangen werden soll ferner auf ein Urteil des XII. Zivilsenats, welches erhebliche Bedeutung für die Praxis haben dürfte, insb. zu Fragen der Person des Vertragspartners, der Verpflichtung zur Prämienzahlung, der Mahnung sowie der Zurechnung.
I. Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein vom 22.12.2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.1.2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der kalkulatorischen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 300 EUR, insgesamt also auf 12.301,28 EUR, sowie auf außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 EUR, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen. Das OLG hat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom OLG zugelassenen Revision.
II. Rechtliche Würdigung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das OLG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihrem Ehemann erklärte Kündigung nicht nach den Regeln der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB der Klägerin zuzurechnen ist. Zwar hat der Ehemann offensichtlich im Namen der Klägerin gehandelt, weil das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben im Briefkopf (ausschließlich) den Namen der Klägerin aufweist. Jedoch hat weder das OLG feststellen können noch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte dargelegt, dass die Klägerin ihren Ehemann hierzu bevollmächtigt habe. Auch zu den Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind keine Feststellungen getroffen. Eine gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten kennt das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht.
Das OLG hat zudem in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der Ehemann die Vollkaskoversicherung gem. § 1357 Abs. 1 BGB auch mit Wirkung für die Klägerin wirksam gekündigt hat. Freilich kann die Kündigung der Vollkaskoversicherung nur in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen, wenn das mit ihr korrespondierende Grundgeschäft, also der Abschluss der Vollkaskoversicherung selbst, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB wäre. Gem. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten (s. § 1360a Abs. 1 BGB). Ihre Einkünfte und ihr Vermögen, die diese Verhältnisse in erster Linie prägen, werden dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben. Deshalb kommt es bei der Anwendung des § 1357 BGB entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Familie an, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung. Die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB verlangt weiterhin, dass die Deckung des Lebensbedarfs der Familie "angemessen" sein muss. Dem liegt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Vorstellung zugrunde, dass "Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten", nicht unter § 1357 BGB fallen sollen. Die beabsichtigte Restriktion schützt den an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten somit vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs, die der andere Ehegatte abgeschlossen hat.
Die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum uneinheitlich beantwortete Frage, ob auch der Abschluss von Versicherungsverträgen als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist, hat dem BGH noch nicht zur Entscheidung vorgelegen. Nach einer Auffassung soll der Abschluss üblicher Versicherungsverträge, jedenfalls aber der Abschluss einer Hausratversicherung, unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen. Andere sehen den Abschluss von Versicherungsverträgen grds. als nicht von § 1357 Abs. 1 BGB umfasst an. Im Ansatz zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. En...