Mit seiner Beschwerde wendet sich der 1999 geborene Antragsteller dagegen, dass es das VG Oldenburg durch den angefochtenen Beschl. v. 16.7.2019 – 7 B 1798/19 – abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 12.12.2016 zu gewähren. Durch diese Verfügung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse BE, weil er gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kfz schloss, nachdem dieser das ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt hatte.
Die Beibringung eines solchen Gutachtens (zur etwaigen Abhängigkeit des Antragstellers von Betäubungsmitteln oder anderen die Fahreignung in Frage stellenden psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie zur Einnahme von Betäubungsmitteln) hatte der Antragsgegner unter dem 28.3.2018 angeordnet. Denn es war ihm die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht C. – Jugendrichter – vom 13.9.2018 – 605 Ds 510 Js 32878/17 (72/18) – wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln bekannt geworden. Der Antragsteller hatte vor dem Strafgericht eingeräumt, in einem Fall Marihuana verkauft zu haben, und war überführt worden in vier weiteren Fällen Marihuana sowie in einem Fall "Ecstasy" veräußert zu haben. Außerdem hatte er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12.3.2018 erklärt, seit seinem 16. Geburtstag hin und wieder an den Wochenenden Cannabis zu konsumieren.
In seiner Anordnung vom 28.3.2019 hatte der Antragsgegner seine Aufforderung ein ärztliches Gutachten beizubringen auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie S. 3 und § 11 Abs. 2 S. 3 FeV gestützt. Er hatte auf den Ausschluss der Kraftfahreignung gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV verwiesen und seine Anordnung mit dem (unrichtigen) Hinweis begründet, der Antragsteller habe nach den strafgerichtlichen Feststellungen zwei Ecstasy-Tabletten "erworben" (anstatt richtigerweise "verkauft").
Das VG hat die Erfolgsaussichten der Klage geprüft und angenommen, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Es ist davon ausgegangen, dass der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nur zulässig sei, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig gewesen sei. Es hat zwar in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung die Ermächtigungsgrundlagen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 FeV (jeweils i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV) zitiert, dann aber unter die erstgenannten Ermächtigungsgrundlagen nicht im Einzelnen subsumiert, sondern lediglich im zweiten Satz des zweiten Absatzes auf der Seite 5 sowie in den letzten Sätzen des ersten Absatzes auf der Seite 6 des angefochtenen Beschlusses zu erkennen gegeben, dass es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 FeV bejahte. Es hat die Entscheidung zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nicht für ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 S. 1 VwGO gehalten.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend, das VG habe nicht davon ausgehen dürfen, die Klage werde deshalb abzuweisen sein, weil die Anforderung eines Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV rechtmäßig sei. Die Gutachtenanforderung werde ausdrücklich auf die kein Ermessen einräumende Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV gestützt. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner das ihm in § 14 Abs. 1 S. 2 FeV eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt habe. Das VG habe dieses Ermessen nicht ersetzen dürfen.