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I. Nach Auffassung des BG hat die Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung der Invaliditätsleistung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Regulierung der Bekl. aufgrund ihres Schreibens vom 22.10.2009 erweise sich für sie als bindend. Zwar stelle die in Ziff. 9.1 AUB 1999 vorgesehene Erklärung, ob und in welcher Höhe der VR einen Anspruch anerkenne, kein Anerkenntnis der Leistungspflicht dar. Das Recht, die geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen, verbleibe dem Versicherer aber nur, wenn er sich die Neubemessung mit der Abgabe seiner Erklärung entsprechend Ziff. 9.1 AUB 1999 in Verbindung mit Ziff. 9.4 AUB 1999 vorbehalten habe. (…)
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch (…) nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich die Bekl. im Schreiben vom 22.10.2009 das Recht auf Neubemessung der Invalidität nicht gemäß Ziff. 9.4 S. 3 AUB 1999 vorbehalten hat (hierzu unter 2). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Rückforderungsverlangen der Bekl. steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (hierzu unter 3).
1. Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, nach den Versicherungsbedingungen nur eine einseitige Meinungsäußerung des VR und Information an den Anspruchsberechtigten ist, welche die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im Übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. Das hat der Senat zu den §§ 11, 13 der AUB 1961; (…) im Urt. v. 24.3.1976 im Einzelnen ausgeführt (BGHZ 66, 250 unter II 2 b aa; …). Diese Entscheidung hat, nicht beschränkt auf die AUB 1961, auch im Hinblick auf spätere Fassungen der AUB und die – im Streitfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht anwendbare – Bestimmung des § 187 VVG, breite Zustimmung gefunden (vgl. OLG Frankfurt a.M. r+s 2018, 434 Rn 43; OLG Saarbrücken VersR 2014, 456; OLG Köln r+s 2014, 362; OLG Hamm VersR 2005, 346; …). Sie ist auch auf die AUB 1999 übertragbar (vgl. Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. AUB 1999 Ziff. 9 Rn 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 1994 § 11 Rn 4), da diese als Rechtsfolge einer für den VN positiven Erklärung des VR nach Ziff. 9.1 S. 1 AUB 1999 ebenfalls nur anordnen, dass der Anspruch gemäß Ziff. 9.2 AUB 1999 innerhalb von zwei Wochen fällig wird.
Rechtsgrund der Invaliditätsleistung ist danach nicht die Erklärung des Unfallversicherers, dass er den Anspruch in einer bestimmten Höhe anerkennt, sondern weiterhin der Versicherungsvertrag (vgl. Jacob, r+s 2018, 436; …). Ist die ausgezahlte Invaliditätsleistung vertraglich nicht oder nicht in voller Höhe geschuldet, steht dem Unfallversicherer daher grundsätzlich ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, wobei es ihm obliegt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Brandenburg VersR 2018, 89 unter A; OLG Hamm VersR 2006, 1674 unter 2 c aa; …).
2. Anders als das BG meint, ist dieser Rückforderungsanspruch im Streitfall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Bekl. im Schreiben vom 22.10.2009 das Recht auf Neubemessung der Invalidität nicht gemäß Ziff. 9.4 S. 3 AUB 1999 ausgeübt bzw. sich vorbehalten hat. Das ergibt die Auslegung von Ziff. 9.1 und 9.4 AUB 1999.
a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. (…)
b) Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts i.S.v. Ziff. 9.4 S. 3 AUB 1999 nicht zu einer Bindung des Unfallversicherers an die streitgegenständliche Erstbemessung der Invalidität.
Der durchschnittliche VN kann den Regelungen in Ziff. 9.1 und 9.4 AUB 1999 zunächst entnehmen, dass im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden ist (vgl. Senat VersR 2017, 1386; …). Er wird erkennen, dass der VR gem. Ziff. 9.1 S. 1 AUB 1999 verpflichtet ist, bei einem geltend gemachten Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang bestimmter Unterlagen zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Aus Ziff. 9.4 S. 1 AUB 1999 wird er entnehmen, dass beide Vertragsparteien berechtigt sind, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, eine derartige Neubemessung der Invalidität i.d.R. mithin erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 16.1.2008 a.a.O.).
Der durchschnittliche VN wird ferner erkennen, dass das in Ziff. 9.4 S. 3 AUB 1999 geregelte Vorbehaltserfordernis allein auf die Neubemessung der Invalidität bezogen ist. Das ergibt sich für ihn aus dem klaren Wortlaut der R...