Die Parteien streiten über einen von der Bekl. im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer Invaliditätsleistung. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen die AUB 1999 zugrunde, die u.a. bestimmen:
"9 Wann sind die Leistungen fällig?"
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. (…) Dieses Recht muß
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von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, |
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von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist |
ausgeübt werden. (…)“
Der Kl. erlitt im Jahr 2006 eine subdurale Gehirnblutung, die er auf ein Unfallereignis am 5.10.2006 zurückführt und wegen der er eine Invaliditätsleistung bei der Bekl. beanspruchte. Nachdem ärztliche Gutachten eingeholt worden waren, übersandte die Bekl. ihm ein Schreiben vom 22.10.2009 mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter [Kl.],"
in diesem Unfallschaden liegt uns nunmehr das Abschlussgutachten (…) vor. Eine Kopie fügen wir bei.
Ihren Unfallschaden rechnen wir abschließend wie folgt ab:
Invalidität
Invaliditätssumme: EUR 51.000,00 (500 %-Progression)
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit laut Gutachten: 50 %
Vertraglich vereinbart wurde eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel in Höhe von 500 %.
Bei einer Invaliditätssumme von 51.000,00 EUR und einem Invaliditätsgrad (IVG) von 50 % leisten wir:
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IVG bis 25 % (einfache Invaliditätssumme): EUR 12.750,00 |
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IVG bis 50 % (dreifache Invaliditätssumme): EUR 38.250,00 |
Unsere Leistung: EUR 51.000,00
Diesen Betrag haben wir überwiesen (…)“
Mit der Klage hat er eine weitergehende Invaliditätsleistung gefordert mit der Begründung, dass die Invalidität in Anbetracht seines Gesundheitszustandes, wie er in dem der Abrechnung der Bekl. zugrunde gelegten Gutachten festgehalten wurde, nicht mit 50 %, sondern mit 75 % zu bemessen sei. Das LG hat hierzu Beweis durch Einholung eines SV-Gutachtens erhoben, nach dessen Vorlage die Bekl. im Wege der Widerklage Rückerstattung der gezahlten Invaliditätssumme begehrt hat.