"… Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
1) Die mit der Gegenerklärung als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnete, als Inbegriffsrüge auszulegende, erstmalig erhobene Einwendung, das AG habe die Teilnahme des Betr. an einer Verkehrsschulung nicht in seinem Urteil berücksichtigt, ist unzulässig.
Unschädlich ist zwar die falsche Begriffswahl, da die Begründung deutlich erkennen lässt, welche Beanstandung erhoben werden soll (vgl. BGH NStZ 2017, 52; KG VRS 130, 251). Allerdings ist die Verfahrensrüge als verspätet zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der Frist der § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO erhoben worden ist.
2) Soweit sich der Rechtsmittelführer mit der Sachrüge insb. gegen die Anordnung des Fahrverbotes wendet, deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.
Bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase hat der Verordnungsgeber regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Die Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört daher zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt (st. Rspr. des Senats, vgl. KG, Beschl. v. 31.7.2015 – 3 Ws (B) 356/15). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).
Folgerichtig ist das AG davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1, 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.3) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.
Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betr. offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. KG, Beschl. v. 28.10.1996 – 3 Ws (B) 445/96). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG, Beschl. v. 2.6.2014 – 3 Ws (B) 285/14; VRS 108, 286).
a) Von einem Fahrverbot könnte also zunächst allenfalls dann abgesehen werden, wenn kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß gegeben ist, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist (vgl. KG, Beschl. v. 16.1.2018 – 3 Ws (B) 329/17).
Für einen solchen Ausnahmefall gibt es nach den Feststellungen des AG keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand, dass möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet wurden, ist jedenfalls keine atypische Fallkonstellation, die die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelahndung unberechtigt erscheinen ließe (KG NZV 2016, 594). Die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefahr zu unterstellen, kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, Handlungen von Nr. 132.3 BKat auszunehmen, die keine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts bewirken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann es erst recht nicht darauf ankommen, ob nach der Einschätzung des einzelnen Verkehrsteilnehmers eine konkrete Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (BayObLG VRS 104, 437).
b) Auch der sog. Mitzieheffekt, den die Rechtsbeschwerdebegründung anführt, schließt vorliegend die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes nicht aus.
Die vom Betr. geltend gemachte Fallgestaltung ist nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Regelahndung unberechtigt erscheinen lassen könnte (vgl. auch OLG Hamm MDR 2000, 519). Hiermit sind grds. nur die Fälle gemeint, in denen der Betr. zunächst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer veranlasst und unter Nichtbeachtung des Rotlichts (“Sog-Wirkung') wieder losfährt.
Der Betr. ist nach seiner im Urteil wiedergegebenen, für die Überprüfung im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Einlassung, hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren. Auch wer sich unter solchen Umständen – ob ortskundig oder nicht – einer Ampel nähert, muss sich selbstverständlich selbst vergewissern, ob diese für ihn Grün zeigt. Tut er dies nicht, sondern verlässt er sich auf das Verhalten bzw. die Einschätzu...