"… Im Ergebnis zu Recht hat das LG einen Anspruch der Kl. auf die begehrte Feststellung der Einstandspflicht der Bekl. verneint. Infolgedessen stehen der Kl. auch keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu."
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk für die unfallbedingte Beschädigung des streitgegenständlichen Pkw F. angenommen. (…)
Allerdings hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall sich nicht im Rahmen der sog. Werkstattobhut ereignet hat und dass der Versicherungsschutz wegen der Teilnahme an einer Fahrveranstaltung, die der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten diente, ausgeschlossen ist (hierzu unter 3.). Ob sich die Bekl. daneben auf eine Obliegenheitsverletzung in Form der Verletzung von Aufklärungspflichten berufen kann, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (hierzu unter 4.). (…)
2. Das möglicherweise bestehende Eigentum des Mitgesellschafters W. am streitgegenständlichen F. steht der Inanspruchnahme von Versicherungsschutz nicht entgegen. Gemäß Ziff. I. 4. der unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten Sonderbedingungen SB-HuH besteht Versicherungsschutz für “fremde' Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels oder Werkstattbetriebes ergibt, in ihrer Obhut befinden. Dabei ist ein weiter, wirtschaftlicher Eigentumsbegriff maßgeblich, der sich an den Gefahrtragungsregeln des BGB und damit der Verantwortlichkeit für das Fahrzeug orientiert (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., Kfz SBHH, Rn 42). Ob das Fahrzeug rechtlich und/oder wirtschaftlich im Eigentum des Mitgesellschafters W. oder dessen Mutter stand, kann hier indes offen bleiben, denn jedenfalls stand das Fahrzeug weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum der Kl. selbst. Das Eigentum von Mitgesellschaftern ist nach dem Trennungsprinzip strikt vom Vermögen einer Gesellschaft zu unterscheiden (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 705 Rn 24 m.w.N.). Damit handelt es sich in jedem Falle um ein “fremdes' Fahrzeug i.S.d. SB-HuH.
3. Die Berufung scheitert allerdings daran, dass der Senat nach ergänzender Anhörung des Mitgesellschafters W. und Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen F., W., T. und W. zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Fahrzeug sich während des Unfalls nicht in der sog. Werkstattobhut befand, die nach Ziffer I. 4. der SB-HuH Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau aller, im Folgenden dargestellten Umstände, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, nicht nur nicht um eine im Rahmen der Werkstattobhut durchgeführte Erprobung des Fahrzeuges handelte, sondern obendrein um die Teilnahme an einer vom Ausschlusstatbestand der Ziffer A. 3.9.2 der ergänzend anwendbaren AVB erfassten kraftfahrtsportlichen Veranstaltung mit dem Zweck der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten.
Damit eine Fahrt als Probefahrt mit einem zu reparierenden oder reparierten Kundenfahrzeug noch vom Werkstattbetrieb und der Werkstattobhut umfasst ist, muss die Fahrt der Feststellung und dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges dienen. Probefahrten sind als solche legal definiert in § 2 Nr. 23 FZV. Dabei muss das Hauptziel der Probefahrt der Test der Funktionsfähigkeit eines Fahrzeugs sein (Stiefel/Maier, a.a.O., Rn 67). Es gilt also, die vorliegende Fahrt, bei der es zum Unfall gekommen ist, von der sog. Spaßfahrt zu privaten Zwecken abzugrenzen.
Im Anschluss an die erfolgte Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass unabhängig davon, ob der Mitgesellschafter der Kl. Erkenntnisse über das Fahrverhalten des F. gewinnen wollte, dies jedenfalls nicht das Hauptziel war, sondern vielmehr die Fahrt primär als dem Privatvergnügen dienende “Spaßfahrt' beabsichtigt war und unabhängig davon, ob der Mitgesellschafter der Kl. selbst das Ziel hatte, “Gewinner' eines Rennens zu werden, es bei der Veranstaltung darauf ankam, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Bereits die Angaben des Mitgesellschafters der Kl., H. W., legen dies nahe: So bekundete er, er habe sich zum “Saison-Opening' der XY Sportwagen GmbH bereits zu einem Zeitpunkt angemeldet, zu dem noch nicht einmal klar gewesen sei, ob der streitgegenständliche F. überhaupt bis dahin probefahrttauglich sein würde, was keinen Sinn ergäbe, wenn der alleinige Zweck der Teilnahme eine solche Probefahrt gewesen wäre. Hiergegen sprechen auch die Einladung und die Veranstaltungsbeschreibung zum “Saison Opening' am 17.4.2015, in denen ein Fahrertraining unter Anleitung eines Rennfahrers beworben wird und bei dem “Spaß, Power und Adrenalin' sowie die Beherrschung des Fahrzeugs in Grenzbereich im Mittelpunkt stehen sollten. Dass – wie der Gesellschafter behauptet hat – ein F. nur im Rahmen einer solchen Veranstaltung auf seine Funktionsfähigkeit getestet werden könne, hält der Senat nicht für ...