"… II."
Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Kl. ist zulässig und begründet.
1.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers lässt die für die Kl. zusätzlich gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an den veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gem. § 104 III 1 ZPO entfallen. Vielmehr bestehen beide Verfahren wahlweise nebeneinander. Zwar ist das Verfahren gem. § 107 ZPO, bei dem weder weitere Gerichtskosten noch Rechtsanwaltskosten anfallen, kostengünstiger als das Beschwerdeverfahren. Nur mit Einlegung einer Beschwerde kann der Kostenschuldner aber die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erreichen. Deshalb kann das Verfahren gem. § 107 ZPO nicht als genauso effektiv wie das Beschwerdeverfahren eingeordnet werden (OLG Hamm RVGreport 2004, 37 (Hansens); Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 107 Rn 1; MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 107 Rn 3; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 32, Stand: 1.3.2019, § 107 Rn 2, § 104 Rn 63a).
2.
Die zugunsten der Bekl. festzusetzenden Kosten waren entsprechend herabzusetzen, nachdem der zuständige Berufungssenat seine Streitwertfestsetzung abgeändert hat.
Soweit es für die Höhe der Kosten auf den Gebührenstreitwert ankommt, ist der Rechtspfleger an eine diesbezügliche richterliche Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren gebunden (vgl. § 62 S. 1 GKG). Ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt worden, ist für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung auf diesen abzustellen (BGH RVGreport 2014, 240 (Hansens) = AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765 und 892; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 104 Rn 4a; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 32, Stand: 1.3.2019, § 104 Rn 26).
Danach war auf Seiten der Bekl. die Terminsgebühr nur nach einem Streitwert von 3.000 EUR, mithin i.H.v. 241,20 EUR zzgl. MwSt, d.h. insgesamt 287,03 EUR zu berücksichtigen. Damit ergibt sich – bei im Übrigen bleibender Berechnung wie im Kostenfestsetzungsantrag vom 20.2.2019 – ein Erstattungsanspruch der Bekl. gegen die Kl. i.H.v. insgesamt 1.005,90 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und Ziff. 1812 KV GKG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 97 II ZPO.
Die Kl. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens alleine zu tragen, weil sie ihr Beschwerdebegehren – Herabsetzung der zu erstattenden Kosten aufgrund eines geringeren Streitwertes – im (kostenlosen) Verfahren nach § 107 ZPO hätten geltend machen können (vgl. OLG Köln BeckRS 2015, 07677 Rn 13; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1593, juris-Rn 26/32). Zwar lässt diese Möglichkeit – wie ausgeführt – nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren entfallen. Jedoch bestand im vorliegenden Fall, in dem sich die Kl. allein wegen des ihrer Auffassung nach unzutreffend festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gewandt haben, kein Grund, das – kostenverursachende – Beschwerdeverfahren durchzuführen. Insofern verweist der Rechtspfleger zu Recht darauf, dass in diesem Fall, in dem die Bekl. seinerzeit einen zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat und die Kosten zunächst zutreffend festgesetzt worden sind, kein Grund besteht, die Bekl. mit Kosten zu belasten oder die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren herabzusetzen.“