Der Kl./Berufungskl. nimmt die beklagte Kaskoversicherung nach einem Hagelschaden an seinem Volvo, den er weiter nutzt, auf weitere Zahlung i.H.v. 2.482,63 EUR in Anspruch.

Die AKB der Bekl., Stand 1.7.2009, lauten auszugsweise:

"A.2.6.1"

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. (…)

A.2.6.6

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“

Der Sachverständige der Bekl. hat einen Restwert i.H.v. 5.170 EUR ermittelt. Das verbindliche Restwertangebot mit kostenloser Abholung des Fahrzeugs beim Kl. und Barzahlung bei Abholung wurde von der Fa. X. aus Litauen abgegeben. Der Verkauf sollte über eine Fa. T. aus München erfolgen. Auf der Grundlage dieses Restwerts zahlte die Bekl. an den Kl. 2.004,22 EUR. Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstreitig, dass der Restwert, ermittelt auf dem Regionalmarkt, nur 3.000 EUR beträgt.

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