"… Das LG hat den mit der Klage geltend gemachten Regressanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Kl. war nicht nur im Außenverhältnis gegenüber dem Unfallgegner zur Erbringung der Haftpflichtversicherungsleistung gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet, sondern auch im Innenverhältnis zum Bekl."
Dabei mag es zwar auf der Grundlage ihres Vorbringens (…) zweifelhaft sein, ob überhaupt ein Hauptvertrag über das vom Bekl. zugelassene Fahrzeug auf der Grundlage des Versicherungsscheins v. 14.7.2017 zustande gekommen ist, da der Bekl. danach einen Antrag zu einem abweichenden Fahrzeugtyp mit niedrigerer Prämie gestellt und das in dem Versicherungsschein liegende Vertragsangebot mangels Zahlung der Prämie auch nicht konkludent angenommen hätte. Dies kann letztlich offen bleiben. Denn bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages würde die von der Kl. gewährte vorläufige Deckung durch Ausgabe einer “Blanko'-eVB und die Zulassung des Fahrzeugs durch den Bekl. mit dieser eVB fortbestehen, da dann weder vertragliche noch gesetzliche Beendigungsgründe eingetreten sind, insb. der Bekl. sich mit der Zahlung der mit dem Versicherungsschein angeforderten Prämie bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages gem. Versicherungsschein nicht in Verzug befunden haben kann, und die Kl. den Vertrag über die vorläufige Deckung auch nicht gekündigt hat.
Die Begründung im Einzelnen ergibt sich aus dem Hinweis v. 1.3.2020, zu dem die Parteien nichts Neues mehr vorgebracht haben. Der Senat hält an diesen Hinweisen fest:
“I. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nunmehr wie folgt dar:
Die Kl. kann den Bekl. gem. § 116 S. 2 und 3 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 9.1.2018 in Höhe der an die Unfallgegnerin erbrachten Regulierungsleistungen als allein ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner in Regress nehmen und von ihm zudem ihre eigenen Aufwendungen erstattet verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zum Bekl. weder aus einem Hauptvertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung über das vom Bekl. geführte Fahrzeug Jaguar XJ 3.0 D mit dem Typschlüssel ABV noch aus einem entsprechenden Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz zur Leistung verpflichtet war.
1. Zur Chronologie nach jetzigem Sach- und Streitstand:
Am 10.5.2017 beantragte der Bekl. bei der Kl. über deren Versicherungsvertreter JS den Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Herstellers J.
Die Kl. behauptet dazu nunmehr, der Bekl. habe den Antrag telefonisch gestellt und hierzu die in dem schriftlichen, vom Bekl. am 3.7.2017 unterzeichneten Neuantrag enthaltenen Daten zu dem Fahrzeug angegeben, insbesondere den – unstreitig unzutreffenden – Typ-Schlüssel ABP, der für einen J XF 3.0 D mit einer Einordnung in die Typklassen 23, 26 und 28 steht.
Der Bekl. hat (…) angegeben, das Büro des Vertreters S aufgesucht und die Fahrzeugpapiere vorgelegt zu haben, auf deren Grundlage der Vertreter das Angebot und den Neuantrag erstellte, ohne eigene Angaben diesem gegenüber zur Typenbezeichnung des Fahrzeugs gemacht zu haben.
Am Folgetag, dem 11.5.2017 hat der Bekl. das Fahrzeug J XJ 3.0 D mit der Typschlüssel-Nummer ABV mit einer Einordnung in die höheren Typklassen 24, 30 und 31 zum Kennzeichen (…) zugelassen erhalten mit einer von der Kl. per E-Mail übersandten Nummer für die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung), die ihm die Kl. zuvor “blanko', also ohne Angabe eines Typschlüssels, per E-Mail übermittelt hatte.
Am 20.6.2017 erinnerte die Kl. den Bekl. an die Abgabe des Versicherungsantrags. Am 3.7.2017 suchte der Bekl. das Kundendienstbüro des Vertreters S auf. Er unterzeichnete dort den vom Vertreter S erstellten Neuantrag vom 3.7.2017 mit einer ausgewiesenen jährlichen Gesamtprämie von 1.449,93 EUR für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, in dem bereits das neue Kennzeichen enthalten war, anders als in dem im Übrigen gleichlautenden Angebot mit gleicher Prämienberechnung, das ebenfalls unter dem 3.7.2017 datiert.
Am 14.7.2017 erstellte die Kl. den Versicherungsschein für das zugelassene Fahrzeug J XJ 3.0 D mit der Typschlüssel-Nummer ABV mit einer höheren jährlichen Gesamtprämie von 2.026,13 EUR, einer Beitragsberechnung der Erstprämie für die Zeit vom 10.5.2017 bis 1.1.2018 über 1.207,40 EUR nebst Aufforderung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist und Belehrung über die Leistungsfreiheit sowie den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes für den Fall der ausbleibenden oder nicht rechtzeitigen Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Im November 2017 stellte die Kl. dem Bekl. den Folgebeitrag für das Jahr 2018 in Rechnung und forderte zugleich vergeblich zum unverzüglichen Ausgleich des schon früher fälligen Beitragsrückstandes auf.
Nach dem vom Bekl. verursachten und verschuldeten Unfall vom 9.1.2018 entzog die Kl. dem Bekl. mit Schreiben vom 23.2.2018 den Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Erstprämie und forderte ihn vergeblich zur Erstattung ihrer Aufwendungen i.H...