"…"
[7] II. (…) Vorliegend ist für die Bemessung des Ersatzanspruchs der Kl. nicht der Zeitpunkt des Unfalls (oder der Verweisung auf die Werkstatt B) maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.
[8] 1. Allerdings ist auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des BG dessen Beurteilung, dass die Bekl. die Kl. auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B verweisen durfte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Senatsrechtsprechung muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gem. § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. nur Senat NJW 2019, 852 Rn 6 m.w.N.). Die Würdigung des BG, dass nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Verweisung der Kl. an die Werkstatt B an sich erfüllt waren, greift die Revision nicht an. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des BG, dass die zwischenzeitliche Preiserhöhung in der Verweisungswerkstatt nicht zu berücksichtigen sei.
[9] Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, die Preise seien schon im Zeitpunkt der Verweisung im Januar 2017 erhöht gewesen – woraus die Kl. vor den Instanzgerichten abgeleitet hat, dass die Verweisung als solche bereits unwirksam sei, steht dem schon die den Senat bindende Feststellung des BG entgegen, dass die Preiserhöhung in der Werkstart B erst später erfolgte und die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt entsprachen. Bezug genommen hat das BG zudem auf die Feststellungen des AG und damit auch darauf, dass die Stundenverrechnungssatze der Werkstatt B im Dezember 2016 und in den nachfolgenden drei Monaten dieselben waren. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander, insbesondere erhebt sie diesbezüglich keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff. Sie beschränkt sich insoweit lediglich darauf, einen anderen Sachverhalt zu behaupten. Die Feststellung des BG, dass die Preiserhöhung erst nach Zahlung und Verweisung durch die Bekl. eintrat, ist daher gem. § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.
[10] 2. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des BG, dass die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Preise in der Verweisungswerkstatt in die Schadensbemessung nicht einzubeziehen sei.
[11] a) Wie im Ausgangspunkt vom BG zutreffend gesehen, ist der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzspruchs in Geld – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunks in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senat BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67 Rn 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senat NJW 1998, 2603 = VersR 1998, 995 [997]; BGHZ 99, 81 [86] = NJW 1987, 645; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb, 2017, Vorb. §§ 249 ff. Rn 81; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn 314). Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (Senat BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67 Rn 16; NJW 1998, 2603 = VersR 1998, 995 [997]; BGHZ 133, 246 [252] = NJW 1996, 2652; BGHZ 99, 81 [86] = NJW 1987, 645; BGHZ 79, 249 [257 f.] = NJW 1981, 2065; NJW 1980, 1742 = VersR 1980, 454; Staudinger/Schiemann, Vorb, §'§ 249 ff. Rn 79; MüKoBGB/Oetker, § 249 Rn 317; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., 45). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senat BGHZ 66, 239 [245] =NJW 1976, 1396; BGHZ 99, 81 [86] = NJW 1987, 645; OLG Köln NZV 1993, 188 = VersR 1993, 374 [375]; Staudinger/Schiemann, Vorb. §§ 249 ff. Rn 81; MüKoBGB/Oetker, § 249 Rn 311; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn 5; Zwickel NZV 2019, 616).
[12] Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle (Staudinger/Schiemann, Vorb. §§ 249 ff. Rn 82; MüKoBGB/Oetker, § 249 Rn 314; Lange/Schiemann, 46).
[13] Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpun...