"… Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.829 EUR. Mit der unstreitigen Zahlung i.H.v. 1.000 EUR hat die Bekl. ihre Leistungspflicht für den unstreitigen Trickdiebstahl vom 20.6.2018 erfüllt, denn nach § 5a VHB beläuft sich die Höchstentschädigung u.a. für Trickdiebstahl je Versicherungsfall auf 1.000 EUR. Diese Regelung ist wirksam."

Die Klausel ist nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB.

Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen VN einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des VN werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses bestimmt (OLG Hamm VersR 2017, 292, m.w.N.).

Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerkes die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grds. gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (…).

Daran gemessen handelt es sich bei der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Bereits in dem im Tatbestand teilweise zitierten Versicherungsantrag befindet sich auf S. 2 die Darstellung des Umfangs der Leistungspflicht der Bekl. mit der Leistungsbegrenzung auf 1.000 EUR je Versicherungsfall bei einem Trickdiebstahl. Unerheblich ist der Vortrag des Kl., er habe keine Kenntnis von dem Inhalt des Versicherungsantrages gehabt, denn dieser Antrag ist Grundlage des Zustandekommens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages.

Die Klausel befindet sich auch nicht an einer unerwarteten Stelle in den Versicherungsbedingungen. Sie ist in § 5a VHB aufgenommen, die das Leistungsversprechen der Bekl. u.a. für den Trickdiebstahl überhaupt erst begründet. Nach der Aufzählung der Versicherungsfälle befindet sich die Regelung mit der Haftungsbeschränkung auf 1.000 EUR. Diese Systematik ist für den durchschnittlichen VN vorhersehbar.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Inhaltsverzeichnis auf S. 1 der VHB. Daraus kann der durchschnittliche VN entnehmen, dass § 19 eine Regelung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld enthält, nicht aber, dass § 19 sämtliche Leistungsbeschränkungen der Bekl. regelt.

Die Klausel mit der Haftungsbeschränkung auf 1.000 EUR enthält auch keine unangemessene Benachteiligung des VN nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender, vorliegend die Bekl., entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange (…) hinreichend zu berücksichtigen (…).

Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe (vorliegend monatlich 13,08 EUR für die Hausratversicherung) stellt die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000 EUR für die in § 5a Nr. 2 bis 9 VHB geregelten Versicherungsfälle keine unangemessene Benachteiligung des VN dar. …“

zfs 11/2020, S. 636 - 637

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