Der Bundesrat wollte geprüft haben, ob § 7 StVG erweitert werden kann. Dies zur Haftung der Person, die ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion gegebenenfalls ohne Wissen und Willen des Halters in Betrieb nimmt. Dies lehnte die Bundesregierung ab.
Zur Haftung sollte § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVG anders gefasst werden. Die Begründung dazu:
Zitat
"… Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll eine umfassende Gefährdungshaftung des Halters eines autonom fahrenden Kraftfahrzeugs gelten. Dieser soll auch dann haften, wenn es sich bei seinem Fahrzeug zusätzlich um ein Fahrzeug handelt, das maximal 20 Kilometer in der Stunde auf gerader Ebene erreichen kann. Nach geltendem Recht besteht für Fahrzeuge, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren können, keine Halterhaftung (§ 8 Nummer 1 StVG, vergleiche auch § 19 Absatz 1 Satz 3 StVG). Um das zu ändern, ist in dem Gesetzentwurf eine Rückausnahme für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, die sich im autonomen Betrieb befinden, vorgesehen. Allerdings wird mit der in § 8 Nummer 1 StVG und § 19 Absatz 1 Satz 3 StVG vorgesehenen Formulierung ("es sei denn …") eine Beweislastumkehr zu Lasten des Unfallopfers in das Gesetz eingeführt. Danach müsste der Geschädigte darlegen und beweisen, dass sich das Fahrzeug im autonomen Betrieb befand. Dies passt nicht zu der Grundregel für die Verteilung der Beweislast, wonach jede Partei die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, und erscheint auch angesichts der anzunehmenden Beweisführungsschwierigkeiten unbillig. Von der mit den Regelungen verfolgten Intention her dürfte eine solche Beweislastverteilung nicht beabsichtigt sein. Die hier vorgeschlagene Formulierung lässt die bestehende Beweislastverteilung unverändert. Der Halter eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion, das einen Unfall verursacht hat, soll sich nur dann von der Gefährdungshaftung befreien können, wenn er neben dem Umstand, dass dieses Fahrzeug nur 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, auch nachweist, dass es sich nicht im autonomen Betrieb befand …"
Dieser Änderungsvorschlag wurde mit folgender Begründung durch die Bundesregierung abgelehnt :
Die gewählte Formulierung "es sei denn" des § 8 Nr. 1 StVG-E ist nach Auffassung der Bundesregierung sachlich gerechtfertigt. Wie § 8 Nr. 3 StVG zeigt, entspricht die entworfene Formulierung der bisherigen Normstruktur des § 8 StVG. Es entspricht auch allgemeinen Beweislastgrundsätzen, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, der Anspruchsgegner die Voraussetzungen der Ausnahme (Einwendung) und der Anspruchssteller wiederum die der Rückausnahme darlegen und beweisen muss.