II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsrügen der Klägerin gebieten keine abändernde Entscheidung. Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch nach §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu, weil ihr durch den Unfall kein über den bereits durch die Beklagte gezahlten Betrag von 39.724,29 EUR hinausgehender Schaden entstanden ist. Da die Klägerin den beschädigten Bus in der eigenen Werkstatt repariert hat, kann sie im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nur die im Rahmen einer solchen Reparatur zu erwartenden Kosten geltend machen. Diese umfassen einen in dem gutachterlich ermittelten Betrag von 46.735,20 EUR enthaltenen Gewinnanteil nicht, weil – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – die Werkstatt der Klägerin im Zeitraum der Busreparatur nicht ausgelastet gewesen ist, die Klägerin also wegen der Busreparatur nicht auf Gewinnmöglichkeiten durch die Übernahme von Fremdaufträgen verzichtet hat. Der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten ist die Klägerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zu der Auslastung ihres Betriebs nicht erheblich entgegengetreten. Mangels abweichender Erkenntnisse ist die durch das Landgericht vorgenommene Bemessung des abzuziehenden Gewinnanteils mit 15 % des gutachterlich ermittelten Kostenbetrages nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Pauschale für ein Gutachten zu Vorhaltekosten ist zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten für dieses Gutachten vor dem Unfallereignis angefallen sind, jedoch besteht der Anspruch deshalb nicht, weil ein solches Gutachten zum Zwecke des Schadensnachweises nicht erforderlich gewesen ist und zudem der geltend gemachte Pauschalbetrag in keiner erkennbaren Beziehung zu den tatsächlich angefallenen Gutachtenkosten steht.
Im Einzelnen:
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein über den bereits durch diese gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten des Busses zu. Da die Klägerin hier die – letztlich auch genutzte – Möglichkeit gehabt hat, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten, nicht aber auf die Kosten, die im Falle einer Reparatur in einer externen Werkstatt anfielen.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies entspricht dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich nicht nur zugunsten des Geschädigten, sondern auch zugunsten des Schädigers auswirken. Verfügt der Geschädigte über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken. So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung. Der Geschädigte ist zwar sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei, jedoch kann er, wenn er sich für eine Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, nicht mehr als den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt. Insbesondere ist auch hier die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte befindet. Der fiktiven Schadensabrechnung ist nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, vielmehr ist Rücksicht auf etwaige erhöhten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Erleichterungen zu nehmen. Dies führt nicht zu einer Vermengung ...