[25] Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen unter erleichterten Bedingungen.
[26] 1. Die vom Senat zugelassene Berufung des Kl. gegen das klageabweisende Urt. ist zulässig. Ebenfalls statthaft und zulässig ist die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage. Die Bekl. hat über den Antrag des Kl. v. 21.9.2017 auf Umschreibung seiner Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, insbesondere unter Verzicht auf die Befähigungsprüfung und die Ausbildung, bisher nicht durch Bescheid entschieden. Sie hat jedoch durch ihre durchgehend ablehnende Haltung im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren zu erkennen gegeben, dass nach ihrer Auffassung eine Umschreibung unter erleichterten Bedingungen nicht in Betracht kommt. Damit sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage erfüllt.
[27] 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen [VG München, Urt. v. 21.3.2019 – M 6 K 18.1378]. Der Kl. kann einen Anspruch auf Umschreibung weder aus § 31 Abs. 1 S..1378 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch VO v. 16.11.2020 (BGBl I S. 2704), noch aus § 31 Abs. 2 FeV herleiten. Er ist nicht mehr Inhaber einer noch gültigen ausländischen Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat. Die ihm in den Jahren 2003 und 2004 im damaligen Staatenbund Serbien-Montenegro erteilte Fahrerlaubnis war zwar nach seinem Umzug nach Deutschland zunächst noch für sechs Monate inlandsgültig, aber von vornherein bis zum 1.4.2013 befristet. Zu keinem Zeitpunkt inlandsgültig war deren Verlängerung bis 10.8.2021 vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch einen am 10.8.2011 in Tutin (Serbien) ausgestellten Führerschein.
[28] Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat und in einer in dieser Anlage aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, entfallen nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 S. 1 FeV die ärztliche Untersuchung und die Untersuchung des Sehvermögens, der Sehtest, die Befähigungsprüfung, die Schulung in Erster Hilfe und die Ausbildung. Die Fahrerlaubnis kann dann, ohne dass die FeV diesen Begriff ausdrücklich verwendet, unter erheblich erleichterten Bedingungen "umgeschrieben" werden (Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 über den Führerschein [RL 2006/126/EG – ABl L 403 S. 18] bezeichnet diesen Vorgang als "Umtausch"). Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende(n) Klasse(n) von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 2 FeV).
[29] a) Einer Umschreibung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 FeV i.V.m. Anlage 11 steht vorliegend allerdings nicht entgegen, dass die klägerische Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E in den Jahren 2003 und 2004 vor der Entstehung der Republik Serbien durch den Austritt Montenegros im Juni 2006 aus dem Staatenbund Serbien und Montenegro und damit nicht von serbischen Behörden, sondern von Behörden des Staatenbunds erteilt worden ist. Verlängert eine zuständige Behörde der Republik Serbien die Geltungsdauer einer zuvor durch eine Behörde des Staatenbunds Serbien und Montenegro, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis, liegt eine serbische Fahrerlaubnis vor, deren Umschreibung nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 S. 1 FeV i.V.m. Anlage 11 unter den dortigen Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist.
[30] Serbien wurde mit Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der Anlage 11 durch Verordnung vom 14.8.2017 (BGBl I S. 3232) am 24.8.2017 in die Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (Anlage 11 zur FeV) aufgenommen. Damit haben Inhaber einer von Behörden der Republik Serbien erteilten Fahrerlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 FeV Anspruch auf Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse unter erleichterten Bedingungen, d.h. unter Verzicht auf (nochmalige) ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens, auf den Sehtest, auf die Befähigungsprüfung, auf die Schulung in Erster Hilfe und auf die Ausbildung. Dies gilt nicht nur für Fahrerlaubnisse, die seit dem Inkrafttreten der Änderung der Anlage 11 in Serbien erteilt wurden, sondern auch für vor diesem Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnisse. Dementsprechend kann grundsätzlich jede Fahrerlaubnis, die eine zuständige Behörde der Republik Serbien nach deren Entstehung im Juni ...