Bei einer Totalschadenabrechnung ergibt sich die Entschädigungsleistung aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ohne weitere Anstrengung auf dem für ihn zugänglichen, örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sogenannten allgemeinen Markt noch erzielen könnte. Haftpflichtversicherer wenden nun häufig ein, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert zu niedrig eingeschätzt habe. Sie verweisen dann regelmäßig auf höhere Restwertangebote, die sie regelmäßig in sogenannten Internet-Restwertbörsen ermittelt haben. Obwohl der BGH ständig judiziert, dass nicht auf Restwertbörsen abzustellen ist, wird dann bei der konkreten Abrechnung auf diese regelmäßig höheren Restwerte abgestellt und allein der dann geringere Wiederbeschaffungsaufwand reguliert. Steht dem Geschädigten bei Zugang des abweichenden Restwertangebotes das beschädigte Fahrzeug (noch) zur Verfügung und will er tatsächlich eine Veräußerung der Restwerte vornehmen, so ist er gehalten, dieses höhere Restwertangebot anzunehmen. In dieser Situation entsteht dem Geschädigten kein Schaden, weil die Addition des konkreten Restwertes und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert seinen Schaden kompensiert. Anders liegt der Fall indes, wenn der Anspruchsteller sich bereits vertraglich gebunden hat oder von einer Veräußerung der Restwerte bewusst absieht, weil er sein Fahrzeug – Wirtschaftlichkeit hin oder her – gleichwohl instand setzen möchte. Hier kommt es dann beweiserheblich auf den der Abrechnung zugrunde zu legenden Restwert an. Auch hier bietet sich das selbstständige Beweisverfahren mit folgender Fragestellung an:
"Wurde der Restwert des Fahrzeugs des Antragstellers … , Fahrgestellnummer … , zum … ausgehend von einer Erstzulassung am … und einer Laufleistung von … km unter Berücksichtigung der unfallbedingten Schäden, die sich aus dem angefügten Sachverständigengutachten ergeben, sachgerecht mit EUR … ermittelt? Hierbei hat der Sachverständige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Wertermittlung allein abzustellen auf den allgemein zugänglichen, örtlichen regionalen Markt."
Die Praxis zeigt, dass in ländlichen Bereichen regelmäßig niedere Restwerte ermittelt werden als in Ballungsräumen, was auf die größere Konkurrenz entsprechender Händler und damit einhergehend höheren Angeboten zurückzuführen ist.