Die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche aus der Gebäudeversicherung stehen dem Kl. nicht zu.
1. Zu Recht hat das LG die Klage auf Zahlung des fiktiven Mietausfalles in Höhe von 2.394,00 EUR (versehentlich im Urteilstenor mit 2.681,88 EUR angegeben) abgewiesen.
Der Kl. beanstandet die Annahme des LG nicht, dass fiktive Hotelkosten nach den Bestimmungen der Hausratversicherung in Ziffer 1.1.2 (8) nicht versichert sind. Er kann seinen Anspruch aber auch nicht auf die Regelung in § 12 der Gebäudeversicherung stützen.
Danach stünde ihm ein Nutzungsausfall für die von ihm und seiner Familie selbst genutzten Räume nur dann zu, wenn die Räume insgesamt unbenutzbar geworden wären. Dies ist dem Sachvortrag des Kl. nicht zu entnehmen, die kontinuierliche Nutzung stellt zumindest ein starkes Indiz gegen eine Unzumutbarkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen dar, das der Kl. nicht widerlegt hat.
Er hat zwar pauschal behauptet, dass wegen der umfangreichen Arbeiten für ca. 1,5 Monate die Wohnung nicht nutzbar gewesen sei. Vom Brandschaden war er aber unstreitig unmittelbar nur der Dachboden und die dort lagernden Gegenstände betroffen. Des Weiteren waren nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Bekl. von dem Löschwasserschaden lediglich ein Zimmer und im Übrigen Flur und Treppenhaus auf einer Fläche von ca. 32,08 qm betroffen. Der Sachverständige der Bekl. konnte in drei Räumen Spuren des Löschwassers finden. Die Wohnung hat nach den Angaben des Kl. eine Fläche von 159,6 m2. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Räume nicht nutzbar gewesen sein sollen. Soweit der Kl. behauptet, dass die Elektrik komplett ausgefallen sei, trägt er aber auch vor, dass nach einer Erstüberprüfung der Anlage ein Stromkreis in der Wohnung im 2. Obergeschoss wieder in Betrieb genommen werden konnte und er zahlreiche Verlängerungskabel und LED-Baulampen angeschafft habe, um auch in den anderen Wohnungsteilen Strom und Licht zur Verfügung zu haben. Wenn aber schon nach der ersten Überprüfung der Stromkreise die Elektrik im 2. Obergeschoss wieder in Betrieb genommen werden konnten, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschränkung auf benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar gewesen sein soll. Entgegen der Auffassung des Kl. ergibt sich auch aus dem Gutachten des Privatgutachters A. nicht, dass die Wohnung nicht nutzbar gewesen wäre.
2. Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 2.681,88 EUR für Elektroinstallationsarbeiten zu.
Die Reparaturrechnung der Firma S. vom 15.1.2019 ist keine geeignete Grundlage für den Nachweis der fachgerecht erbrachten Leistungen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Reparaturrechnung, die als Ausführungszeitraum April 2016 angibt, vom 15.1.2019 datiert. Des Weiteren handelt es sich bei der Firma S. nicht um einen Fachbetrieb für Elektroinstallationen, sondern um eine Firma, die Computer wartet und pflegt, Waren an- und verkauft und Software installiert sowie Schulungen anbietet. Elektroinstallationen dürfen jedoch nur von einem Fachmann durchgeführt werden, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung). Es ist nicht dargetan, dass die Firma S. über diese Qualifikation verfügt. Schon aus diesem Grund kann die Rechnung nicht Grundlage des Nachweises von ordnungsgemäß ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten sein. …
Unabhängig davon stünde dem Kl. der Höhe nach ohnehin kein Anspruch von 2.681,88 EUR zu, sondern allenfalls ein Betrag von 127,93 EUR. Der Kl. macht aus der Wohngebäudeversicherung – abgesehen von einem Mietausfall in Höhe von 2.394,00 EUR – einen Betrag von 28.418,25 EUR (5.811,58 EUR für Elektroarbeiten, für sonstige Reparaturen 22.106,67 EUR und 500,00 EUR für die Anschaffung von Kabeln und LED-Baulampen) geltend. Die Bekl. hat auf die Wohngebäudeversicherung schon einen Betrag in Höhe von 28.290,32 EUR bezahlt. Daraus ergibt sich eine Differenz in Höhe von lediglich 127,93 EUR. Zwar hat der Sachverständige der Bekl. nur 3.129,70 EUR für Elektroarbeiten angesetzt. Er hat aber auch Positionen in seine Berechnung aufgenommen – die von der Bekl. bezahlt wurden –, die der Kl. gar nicht geltend gemacht hat, wie zum Beispiel für Planung und Vergabe 2.076,35 EUR und weitere 259,04 EUR für Strom und Wasser.
Bei der Geltendmachung des Schadens aus der Wohngebäudeversicherung – soweit es um Reparaturkosten geht – handelt es sich sämtlich um Sachleistungen und damit einen einheitlichen Schaden, bei denen die einzelnen Positionen nur unselbstständige Rechnungsposten sind. Die mit der Klage aus der Wohngebäudeversicherung geltend gemachten Einzelschäden an dem Gebäude gehören zur selben Schadensart und haben deshalb innerhalb eines Schadensersatzanspruches lediglich die Bedeutung unselbstständiger und im Rahmen des Gesamtbetrages austauschbarer Faktoren und damit unselbstständige Rechnungsposten (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 – III ZR 200/03 – juris; vgl. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10 – juris).
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