Der Kl. macht gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche wegen eines Wohnungsbrandes vom 7.4.2016 geltend. Er ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses H. Straße in D. und unterhält bei der Bekl. seit 2012 eine Wohngebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert.
§ 21 Abs. 12 der AVB der Bekl. enthält folgende Regelung:
Zitat
Ist in der Versicherung gemäß §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Neuwert (§ 14 Nr. 1, Nr. 2a oder Nr. 3a) der Versicherungswert, so erwerben Sie auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um
a) Gebäude in Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich …
b) Bewegliche Sachen, Grundstücksbestandteile oder Sachen gemäß § 10 Nr. 3, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und im neuwertigen Zustand wieder zu beschaffen; …
§ 12 Abs. 1:
Soweit vereinbart, ist Mietverlust für die in diesem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude versichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls
a) Mieter …
b) Nutzungsausfall entsteht, weil sie die Räume selbst benutzen oder unentgeltlich Dritten überlassen haben und die Räume unbenutzbar geworden sind, und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist. …
(2) Der Berechnung ist zugrunde zulegen, …
b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zusätzlich der fortlaufenden Betriebskosten, soweit sie auf den Mieter umlagefähig sind.
Der Kl. bewohnte in dem in Rede stehenden Gebäude mit Frau und Kleinkind die Dachgeschosswohnung (ca.150 m2) und betrieb von dort aus auch seine Kanzlei. Am 7.4.2016 brach auf dem Dachboden des versicherten Gebäudes ein Feuer aus. Die Feuerwehr legte den Brandherd mechanisch durch Herausreißen der Bodenplanken frei und löschte ihn mit Wasser. Der Kl. meldete den Schaden bei der Bekl.. Diese beauftragte den Sachverständigen A. mit der Begutachtung, der am 28.4.2016 ein Gutachten erstellte, das zu einem Zeitwertschaden von brutto 20.379,19 EUR und einem Neuwertschaden von 28.290,32 EUR gelangte. Darin enthalten sind Entsorgungskosten, der Wiederaufbau des Spitzbodens, Elektroarbeiten und Wiederherstellung der Wohnung im Dachgeschoss. In die Rechnung des Privatgutachters A. sind im Umfang von 3.129,70 EUR Kosten für Elektroarbeiten und ein Minderwert wegen kleiner möglicher Schäden an der Dachhaut in Höhe von 3.053,95 EUR enthalten, jedoch keine weiteren Dacharbeiten. Die Bekl. hat 28.290,32 EUR auf die Gebäudeversicherung bezahlt (20.379,19 EUR am 18.4.2019 und weitere 7.911,13 EUR am 20.12.2019).
Der Kl. hat behauptet, er habe Anspruch auf eine Mietminderung für 1 ½ Monate. Die Wohnung sei wegen umfangreicher Arbeiten eigentlich nicht bewohnbar gewesen, lediglich weil der Aufenthalt für ein nicht mal einjähriges Kind im Hotel noch weniger zumutbar gewesen wäre, sei er mit seiner Familie in der Wohnung verblieben. Gleichwohl habe er Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 100 % des Mietwertes. Der Kl. macht für die Reparatur der Elektrik 5.811,58 EUR, für bereits durchgeführte Reparaturen 22.106,67 EUR und für ein elektrisches Provisorium 500,00 EUR geltend. Er behauptet, das Dach und insbesondere die Dachhaut sei durch den Brand beschädigt worden. Die übermäßige Erhitzung habe zur Versprödung des Materials und damit zur Undichtigkeit des Daches geführt. Zudem sei durch das Löschwasser das Parkett beschädigt worden. Der Fußboden sei zwar nicht neuwertig gewesen, aber die Schädigung habe zu einem nicht mehr hinnehmbaren Knarren des Fußbodens geführt. Er habe insoweit Anspruch auf die Neuwertspitze. Auf das Ablaufen der Drei-Jahres-Frist könne sich die Bekl. nicht berufen, da der Zeuge J. (Versicherungsvertreter der Bekl.) mit dem Innendienst der Bekl. telefoniert, und ihm anschließend mitgeteilt habe, dass die Drei-Jahres-Frist mit der erfolgten Anmeldung der Forderung in jedem Fall eingehalten sei und sich der Kl. keine Sorgen zu machen brauche. Die Bekl. werde sich auf die Frist nicht berufen.