Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde", zu einer Geldbuße von 270 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene Geschäftsführer der Halterin des verfahrensgegenständlichen LKWs nebst Auflieger. Die Fahrzeugkombination war am 1.3.2021 dem TÜV zur Hauptuntersuchung mängelfrei vorgeführt wurden. Am 7.7.2021 befuhr der Zeuge E., der als Fahrer angestellt war, mit der Kombination die BAB 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken. Auf dem Parkplatz "Am Glan" (km 644) wurde das Fahrzeuggespann von den Zeugen PHK S. und TB J. einer Kontrolle unterzogen. Hierbei fiel auf, dass sich an den Felgen des Sattelanhängers Flugrost abgesetzt hatte. Bei einer Überprüfung mittels einer Minikamera stellte der Zeuge J., ein mit der Kontrolle von Fahrzeugen erfahrener Kfz-Meister, fest, dass an der ersten Achse die Bremsbelag-Trägerplatten auf der inneren Bremsscheibe rieben und diese beschädigten. Bei einer Nachuntersuchung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass der Bremssattel fest geworden war.

Das Amtsgericht hat ferner die Feststellung getroffen, dass das Fahrzeug weder durch den Betroffenen persönlich oder andere Firmenangehörige oder eine Fremdfirma einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen worden war.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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