Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Wegfall öffentlicher Parkplätze im Zuge einer Straßenbaumaßnahme. Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt eine Poststelle.
Mit undatiertem – der Antragstellerin am 1.9.2022 zugegangenem – Schreiben setzte der Antragsgegner die Anwohner über die am 12.9.2022 beginnenden Bauarbeiten, unter anderem über den Wegfall der Parkplätze, in Kenntnis.
Am 8.9.2022 hat die Antragstellerin im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich … vorläufig einzustellen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei über das Vorhaben zuvor unzureichend informiert worden. Es liege ein evidenter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zudem sei in der Rspr. des BGH anerkannt, dass die Grenze zu einem entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff überschritten sei, wenn sich Straßenbaumaßnahmen nach Art und Dauer als besonders einschneidend, gar existenzbedrohend auf einen Anliegergewerbebetrieb auswirkten. So liege der Fall hier. Der Wegfall der Parkplätze sei unzumutbar. Ihre Poststelle versorge etwa 20.000 Einwohner … und werde täglich von rund 500 Kunden besucht. Hinzu kämen Großkunden, darunter Apotheken. Täglich müssten mindestens 20 Transporter die Poststelle anfahren. Bei Apothekenware müsse der Transporter zwecks Kühlung vor Ort warten, bis die Ware weitertransportiert werde. Ohne die bisher vorhandenen Parkplätze sei das unmöglich.
Das VG des Saarlandes hat mit Beschl. vom 12.9.2022 – 5 L 1061/22 – den Antrag zurückgewiesen: Es handele sich um ein Begehren gemäß § 123 VwGO auf vorläufiges Einstellen der Bauarbeiten. Der Antrag sei mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet. Der durch Art. 14 GG, § 17 Abs. 1 SStrG geschützte Straßenanliegergebrauch der Antragstellerin sei nicht in dem erforderlichen Maße beeinträchtigt. Ein Anlieger könne nicht beanspruchen, dass die öffentliche Hand Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück errichte. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs bestehe kein Anspruch (§ 14 Abs. 2 SStrG). Der Anliegergebrauch (§ 17 SStrG) garantiere nur eine genügende Verbindung des Anliegergrundstücks mit der Straße. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasse hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und der Grundstücksverbindung. Sie vermittele insbesondere keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.Allenfalls dann, wenn die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden und der Anlieger dadurch gravierend betroffen sei, könne das Rechtsinstitut des Anliegergebrauch ein Abwehrrecht vermitteln. Daran fehle es hier. Der Antragstellerin bleibe sowohl während der Baumaßnahmen als auch danach die Anfahrt an ihr Grundstück in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhalten. Während der Umbauarbeiten halte der Antragsgegner im Bereich der früheren Stellplätze eine Ladezone für zwei Transporter vor. Im Zuge der Baumaßnahmen werde sodann eine 12 m lange Ladezone auf Höhe der Anwesen A-Straße … hergestellt. Dass diese Zone für die betrieblichen Bedürfnisse der Antragstellerin – insbesondere für die Anlieferung von Apothekenware – nicht hinreichend sei, habe sie in keiner Weise konkret dargelegt. Mit Blick auf Art und Größe der angrenzenden Gewerbebetriebe sei kein größerer "konkurrierender" Anlieferverkehr zu erwarten. Was Kundenparkplätze angehe, sei auf die beiden geplanten Kurzzeitstellplätze in der … zu verweisen. Zudem seien in unmittelbarer Nähe weitere Parkplätze vorhanden. Schließlich verfange der Einwand nicht, die Antragstellerin sei nicht rechtzeitig über die Baumaßnahmen informiert worden. Der Antragsgegner habe hierzu ausgeführt, die Anwohner seien in der Vergangenheit umfangreich beteiligt worden. Die streitige Baumaßnahme sei Teil des Gesamtprojekts "Barock trifft Moderne", für das eine Bürgerbeteiligung durchgeführt worden sei; sie sei indes aus Kostengründen zunächst zurückgestellt worden. Zudem habe der Stadtrat die Baumaßnahme im Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 15.9.2022.