Das LG hat den auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichteten Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Zulässigkeit des Hauptantrages vorliegend nicht bereits mit der Begründung bejaht werden kann, dass zu erwarten sei, dass die Bekl. schon auf die Feststellungsklage hin leisten werde, weil die Bekl. ausdrücklich die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede stellt und die Ansprüche der Höhe nach bestreitet (vgl. BGH, r+s 2022, 328 Rn 16).
Die Zulässigkeit folgt auch nicht daraus, dass es einem VN nicht zumutbar wäre, auf eigene Kosten ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bestimmen (a.A. OLG Koblenz, BeckRS 2018, 40281 Rn 28). Dem Kosteninteresse des VN kann beim Anfall von Gutachterkosten zur Vorbereitung einer Klage bereits durch die Regelungen des Schadensersatzrechts bzw. durch die Möglichkeit einer Kostenfestsetzung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn 68). Eine falsche Bezifferung ist Teil des Prozessrisikos des VN (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Rn 30). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Bemessung des Invaliditätsgrades ist in den AUB nicht vorgesehen. Ein eigenes Sachverständigenverfahren sehen die Bedingungen nicht vor (vgl. zu diesem Aspekt BGH, NJW-RR 2022, 682 Rn 17).
Die erhobene Feststellungsklage ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Zwar hat der Senat früher vertreten, dass sich der VN bei Erhebung der Klage noch nicht auf einen bestimmten Invaliditätsgrad festzulegen braucht, wenn ihm – wie vorliegend in Ziff. 9.4 AUB 2008 – das Recht eingeräumt war, den Grad seiner Invalidität bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, d.h. bis zum XX.XX.2021 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Dauerzustand ärztlich bemessen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 1997, 15809 Rn 13). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Voraussetzungen für den vertraglichen Neubemessungsanspruch bei Klageerhebung auch vorliegen. Das setzt nach der zwischenzeitlichen Klärung der Rechtslage durch den BGH aber eine positive Regulierungsentscheidung des VR voraus (vgl. Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn 70 m.w.N.). Eine Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht. Die Dreijahresfrist ist auf die Erstbemessung nicht anzuwenden (vgl. BGH VersR 2016, 183, 184; VersR 2008, 527).
Da die Bekl. den Anspruch nicht dem Grunde nach anerkannt, sondern abgelehnt hat, fehlt es vorliegend an einer Erstbemessung und der Neubemessungsanspruch ist ausgeschlossen. Im Streit um die Erstbemessung kommt eine Feststellungsklage bei Streit zu Grund und Höhe des Anspruchs nur dann in Betracht, wenn die Klage innerhalb der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist erhoben worden wäre, da diese für die Erstbemessung maßgeblich ist (vgl. BGH VersR 2016, 18). Diese bis zum 9.5.2019 laufende Jahresfrist nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 war bei Klageerhebung im Dezember 2019 bereits verstrichen.
Weitere Gründe, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Leistungsklage sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Kl. vorliegend möglich war, einen bezifferten Leistungsantrag zu formulieren, sodass der Regelfall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags vorliegt (vgl. Kloth/Piontek, r+s 2022, 181, 197).
Das LG hat auch den hilfsweise neben dem Hilfsleistungsantrag erhobenen Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen. Da der Kl. seinen Leistungsantrag mit einem bestimmten Invaliditätsgrad begründet, besteht für eine solche weitergehende Feststellung kein Raum mehr (vgl. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2019, 12812; …).
Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, soweit sie über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus auf Zahlung weiterer 25.000 EUR gerichtet ist. Eine höhere Invaliditätsleistung als die zuerkannten 12.500 EUR aufgrund der psychischen Beschwerden steht dem Kl. nicht zu, da insoweit der Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 greift.
Der Kl. behauptet nicht, dass der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierenden Entzündungsreaktionen i.S. einer traumatischen Kopfverletzung oder entzündlichen Hirnschädigung unmittelbar zu einer Veränderung von Hirnstrukturen oder des zentralen Nervensystems geführt hätten, welche die psychischen Beschwerden erklären könnten, sondern beruft sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression infolge der Funktionseinschränkungen am Arm. Die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Verkleinerung des Hippocampus ist ihrerseits Folge der psychischen Reaktion und hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2016, 16679, Rn 33). Eine (hormonelle) Schre...