[…] II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil diese durchgreifende, den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler nicht aufzeigt.
Über den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft hinaus bedarf freilich Folgendes der Erörterung:
1. Der Senat kann zunächst offenlassen, ob er sich der Rechtsmeinung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen vermöchte, wonach der Betroffene sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Umstand beruft, dass er seit September 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien habe. Jedenfalls hatte der Betroffene nämlich im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids am 7.3.2019 – wie sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Umständen ergibt – eine Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts unter der im Rubrum angegebenen Anschrift auch in München (zur dieser Möglichkeit vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 433).
2. Verfolgungsverjährung ist auch nach Zustellung des Bußgeldbescheids nicht eingetreten:
a) aa) Zwar hat der Umstand, dass die in Untervollmacht auftretende Verteidigerin im Hauptverhandlungstermin vom 5.12.2019 Erklärungen zur Sache abgegeben und insbesondere einen Beweisantrag gestellt hat, nicht zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG geführt. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung – soweit hier in Betracht zu ziehen – durch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen unterbrochen. Hierher rechnen auch die Fälle, in welchen der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich in der Hauptverhandlung durch einen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertretungsberechtigten Verteidiger zur Sache einlässt (BayObLG VRS 64, 134; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Auflage 2018, § 33 Rn 35). So lag der Fall hier aber nicht. Vielmehr war eine Vertretung des Betroffenen durch die Unterbevollmächtigte in der dieser erteilten Vollmacht gerade ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage können deren Erklärungen nicht als solche des Betroffenen gelten und stellen sich daher auch nicht als dessen Vernehmung im Sinne von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG dar.
bb) Im Termin vom 5.12.2019 ist auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist – keine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG eingetreten. Im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass ein neuer Termin von Amtswegen bestimmt werde, was keine "Anberaumung einer Hauptverhandlung" im Sinne der genannten Bestimmung, sondern lediglich deren Ankündigung darstellt (OLG Koblenz VRS 67, 52; KK-OWiG/Ellbogen a.a.O. Rn 89).
b) Indessen ist der Lauf der Verjährungsfrist durch die am 3.12.2019 erfolgte Anfrage des AG beim Einwohnermeldeamt der Stadt Plombiers [BEL] gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG rechtzeitig unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift führt jedes Ersuchen des Richters um Vornahme einer Untersuchungshandlung im Ausland zur Unterbrechung der Verjährung. Ihr unterfällt jedes Amtshilfeersuchen des Gerichts an eine ausländische Behörde, sofern dieses aufgrund von Gesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen oder Vereinbarungen eines Notenwechsels zwischen der Bundesregierung und der ausländischen Regierung oder kraft Gewohnheitsrechts statthaft ist oder mit welchen der ausländische Staat einverstanden ist. Gegenstand des Ersuchens kann jede im Bußgeldverfahren zulässige Handlung zur Förderung des Verfahrens sein (zum Ganzen s. Remann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Auflage Stand Oktober 2020, § 33 Rn 29).
Hieran gemessen handelt es sich bei dem richterlich angeordneten Ersuchen um Auskunft der Meldebehörde der Stadt Plombiers um eine solche im Ausland vorzunehmende Untersuchungshandlung. Ausgehend von dem diesbezüglichen Beweisantrag der Verteidigung diente sie der Feststellung, ob der Betroffene – wie von ihm behauptet – seine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides (ausschließlich) in Belgien hatte und damit der Klärung der Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Anfrage ist – wie erforderlich – durch die zuständige Tatrichterin veranlasst worden (dazu vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, 32. Edition Stand 1.10.2021, § 33 Rn 84). Sie war schließlich auch statthaft: Das Königreich Belgien führt ein zentrales Melderegister für natürliche Personen, das unter anderem Auskunft über deren Wohnsitz gibt und auf dessen Daten auch ausländische öffentlich-rechtliche Institutionen Zugriff haben (s. näher www.ibz.rrn.fgov.de). Dass auch die belgischen Behörden von der Zulässigkeit ihres Handelns ausgegangen sind, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass diese die Anfrage des Amtsgerichts Geilenkirchen bereits am 9.12.2019 ohne weitere Rückfrage beantwortet haben.
Nach alledem ist die Verfolgungsverjährung hier durch die richterliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Plombiers am 3.12.2019 wirksam unterbrochen worden. Innerhalb der danach erneut in Lauf gesetzten Sechsmonatsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) ist die Verjährung sodann am 22.1.2020 gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 11...